Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 60/2005 vom 10.12.2004

Gesetz zur Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie

Der Deutsche Bundestag hat aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – Bundestags-Drs. 15/4024 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Bundestags-Drs. 15/3782 – mit einigen Ergänzungen in 2. und 3. Lesung verabschiedet (Bundesrats-Drucksache 855/04 vom 05.11.2004). Der Gesetzesbeschluss des Bundestages betrifft im wesentlichen Teil die Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, um dieses an die zwingenden Erfordernisse der EG-Umgebungslärm-Richtlinie anzupassen. Die EU-Umgebungslärm-Richtlinie war bis zum 18.07.2004 in nationales (deutsches) Recht umzusetzen, die Umsetzungsfrist ist also bereits abgelaufen.

Die Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes im Sinne des Bundestagsbeschlusses wird eine Erhöhung des Verwaltungs- und Vollzugsaufwandes für Bund, Länder und Gemeinden nach sich ziehen. Die inhaltlichen Vorgaben des Gesetzentwurfs betreffen insbesondere die Aufstellung von strategischen Lärmkarten für Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen. Auf Grundlage dieser Karten muss anschließend bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Aufstellung von Lärmminderungsplänen erfolgen. Die mit den Regelungen verbundene Kostenbelastung ist von den jeweils zuständigen Behörden zu tragen. Für die strategische Lärmkartierung in Ballungsräumen, von der insbesondere Länder und Gemeinden betroffen sind, werden nach von der Bundesregierung zugrunde gelegten Berechnungen 10.600.000 € bis 17.800.000 € benötigt. Die Kosten für die Kartierung von Hauptverkehrsstraßen werden auf 16.180.000 € bis 25.880.000 € für Hauptverkehrsstraßen in der Baulast des Bundes geschätzt, ferner auf 2.810.000 € bis 4.490.000 € für Hauptverkehrsstraßen in der Baulast der Länder und auf 1.020.000 € bis 1.640.000 € für Hauptverkehrsstraßen in der Baulast der Kreise und Kommunen. In diesen Berechnungen sind die Kosten für die Lärmminderungsplanung noch nicht enthalten.

Anders als noch der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält der Gesetzesbeschluss des Bundestages eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes. Dieses Gesetz, nach dem der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden gewährt, soll um eine Regelung ergänzt werden, nach der auch Vorhaben durch Zuwendungen gefördert werden können, die den Bau oder Ausbau von örtlichen Straßen, einschließlich des Um- oder Rückbaus betreffen, soweit durch geeignete Maßnahmen eine erhebliche Lärmminderung für Wohngebiete erreicht wird. Eine finanzielle Förderung soll außerdem möglich sein für die Aufstellung und Überarbeitung von Lärmkarten und Lärmminderungsplänen in Gebieten von Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen nach den entsprechenden Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes.

Die kommunalen Spitzenverbände haben schon auf der Grundlage des vorgelegten Referentenentwurfs zur Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie frühzeitig deutlich gemacht, dass der Bund/die Länder ausreichende Finanzmittel für die kommunale Aufgabenwahrnehmung der Lärmkartierung und Lärmminderungsplanung zur Verfügung stellen müssen.

Im Übrigen muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass es in erster Linie um die Aufstellung von strategischen Lärmkarten für Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen geht, so dass nicht zwingend jede Stadt/Gemeinde in Nordrhein-Westfalen betroffen ist.

Az.: II/2 70-00 qu/g

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