Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 295/2009 vom 15.05.2009

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht ist Teil des Maßnahmepakets zur Stabilisierung der Finanzmärkte. Ziel des Gesetzentwurfes ist die Verbesserung der Eingriffsbefugnisse der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht in Krisenzeiten. Dazu sind u. a. die Verschärfung der qualitativen Anforderungen an die Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Kreditinstituten durch eine Änderung des § 36 Abs. 3 Kreditwesengesetz (KWG) vorgesehen. Eine entsprechende Regelung ist auch für die Anforderungen der Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungsunternehmen durch eine Ergänzung des § 7a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgesehen.

Konkret soll § 36 Abs. 3 KWG folgende Regelung enthalten:

„Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts oder einer Finanzholdinggesellschaft müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erforderliche fachliche Eignung haben.“

In der Begründung des Gesetzentwurfes wird hierzu näher ausgeführt:

„Die fachliche Eignung richtet sich nach der Art der vom Institut schwerpunktmäßig getätigten Geschäfte (...). Bei Personen, die bereits in leitender Funktion bei einem vergleichbaren Institut tätig waren, wird die erforderliche fachliche Eignung regelmäßig anzunehmen sein. Aber auch Personen mit Erfahrungen aus einer entsprechend verantwortlichen, leitenden Tätigkeit in einer anderen Branche, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, können insbesondere unter dem Aspekt der Überwachung der Geschäftsführung aus einem anderen, weniger Finanzmarkt geprägten Blickwinkel als Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans geeignet sein.“

Dabei richtet sich die fachliche Eignung nach der Art der vom Institut schwerpunktmäßig getätigten Geschäfte. Die letztendliche Beurteilung soll von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für jeden Einzelfall anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

Der DStGB hat sich aufgrund des Gesetzentwurfs an den Vorsitzenden des Bundestagsfinanzausschusses, das Bundesfinanzministerium sowie die zuständigen Landesministerien gewandt und auf die besondere Funktion hingewiesen, die kommunale Mandatsträger in den Aufsichtsgremien von Sparkassen und Kommunalversicherern haben. Vor diesem Hintergrund wird für einen Regelungsansatz plädiert, der nicht allein an die fachliche Eignung anknüpft. Dazu wird vorgeschlagen, dass im Gesetzentwurf eine Klarstellung eingefügt wird, die sicherstellt, dass die Qualifikation der Oberbürgermeister, Landräte und Bürgermeister und sonstigen kommunalen Vertreter für die Tätigkeit in Kontrollorganen der Sparkassen und Kommunalversicherer ausreichend ist, soweit sie die spezialgesetzlichen Anforderungen, wie sie etwa in den Sparkassengesetzen der Länder ausgeführt sind, erfüllen.

Az.: IV/1 961-00

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