Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 358/2011 vom 02.08.2011

Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene einen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen übersandt, der am 20. Juli 2011 im Bundeskabinett beraten worden ist. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen soll die Entlastung der Kommunen von den Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Teil der Ergebnisse der Gemeindefinanzkommission auf Bundesebene ist, umgesetzt werden. Aufgrund der Komplexität der Regelungsmaterie soll mit dem Gesetzentwurf nunmehr zunächst für das Jahr 2012 die Entlastung der Kommunen insoweit sichergestellt werden, dass der Bund einen Anteil von 45 % der Nettoausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übernimmt. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Bund 2013 seine Beteiligung an den Nettoausgaben in einem weiteren Schritt erhöhen und ab 2014 vollständig erstatten wird. Der Gesetzentwurf ist für Mitgliedsstädte und -gemeinden im Intranetangebot des StGB NRW unter Fachinfo/Service, Fachgebiete, Finanzen und Kommunalwirtschaft, Gemeindefinanzreform 2010/2011, GFK Bund, abrufbar.

In einem Schreiben an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesinnenministerium hat der DStGB nun darauf hingewiesen, dass wir es als zwingend notwendig erachten, mit dem Gesetzentwurf gleichzeitig die schrittweise Erhöhung der Bundesbeteiligung im Jahr 2013 auf 75 % und im Jahr 2014 auf 100 % zumindest grundsätzlich festzulegen. Das Schreiben ist ebenfalls im Intranetangebot für Mitgliedsstädte und -gemeinden abrufbar.

Zu dem Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände jetzt auch eine Stellungnahme an die Bundesministerin von der Leyen abgegeben. Auch die Stellungnahme ist für Mitgliedsstädte und -gemeinden im Intranetangebot unter der o. g. Adresse abrufbar.

Az.: IV/1 900-01/2

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