Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 345/1996 vom 20.07.1996

Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts

Der Vermittlungsausschuß hatte am 22.5.1996 mehrheitlich unter Aufhebung des Gesetzesbeschlusses des Bundestages vom 08. Februar 1996 sowohl Änderungen zum BSHG-Reformgesetz als auch beschlossen, den Entwurf eines Ersten Änderungsgesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und anderer Gesetze abzulehnen. Bundesregierung und Koalitionsfraktionen konnten damit ihr Ziel, die originäre Arbeitslosenhilfe im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes aufzuheben, gegenüber dem Bundesrat nicht durchsetzen. Vor diesem Hintergrund haben die Koalitionsfraktionen im Bundestag am 23.05.1996 die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts abgelehnt. Damit blieb es zunächst bei der vom Bundestag am 29. Februar 1996 beschlossenen Gesetzesfassung zur Reform des Sozialhilferechts, die jedoch vom Bundesrat abgelehnt worden ist. Damit ist sowohl das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts als auch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetz und anderer Gesetze (mit der Aufhebung der originären Arbeitslosenhilfe) zunächst gescheitert.

Für das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts bedeutet dies, daß die Anhebung der Regelsätze zum 01.07. dieses Jahres in Frage steht und von den Ländern geregelt werden muß. Durch eine Umstellung der Preisfortschreibung ab 1988 bis zum 30.6.1996 auf Verbraucherpreise ohne Mieten wäre mit einer Anhebung des Eckregelsatzes zum 01.07.1996 in einer Größenordnung von ca. 1 bis 1,7 % zu rechnen.

Der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses, Herr Blens, MdB, hat sich wie Bundesgesundheitsminister Seehofer dahingehend geäußert, daß sie in dieser Legislaturperiode keine Chance für einen neuen Anlauf für die Sozialhilfereform sehen. Nach Aussagen von Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit muß diese Aussage dahingehend interpretiert werden, daß seitens des Bundesministeriums eine Sozialhilfereform für unumgänglich gehalten wird und der Gesetzentwurf dann wieder eingebracht würde, wenn die Bundesländer dem Bund eine Entlastung von 800 Mio. DM anböten. Unter diesen Voraussetzungen könne davon ausgegangen werden, daß dann der Bundestag den Vermittlungsausschuß erneut anrufen werde.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat sich zwischenzeitlich an Bundeskanzler Dr. Kohl mit der Bitte gewandt, die Reformziele des BSHG und des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht aufzugeben. Die Bundesvereinigung führt in diesem Schreiben aus, daß es bei dem Scheitern jedweder Änderungen im Bereich der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht bleiben dürfe. Zwar lägen die vorrangigen Ansatzpunkte für eine grundlegende Reform der Sozialhilfe in einem eigenständigen Leistungsrecht für Behinderte, in einer sozialunabhängigen Finanzierung der Aufnahme aller Flüchtlinge, in einer Reform des Arbeitsförderungsgesetzes, die eine weitere Kommunalisierung des Problems der Arbeitslosigkeit verhindert, sowie in einer Verbesserung des Familienlastenausgleiches, jedoch dürfe auch nicht gänzlich auf kurzfristig erreichbare Änderungen mit Konsolidierungseffekten innerhalb des BSHG und des Asylbewerberleistungsgesetzes verzichtet werden. Gleichlautende Schreiben sind an die Ministerpräsidenten sowie die Bundestagsfraktionen gegangen. Die Bundestagsfraktionen werden darin aufgefordert, über den Deutschen Bundestag erneut den Vermittlungsausschuß anzurufen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Gesetz zur Reform des Rechts der Arbeitslosenhilfe (Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz) in Kraft treten wird. Hierbei handelt es sich um ein Einspruchsgesetz, so daß der Bundestag den Einspruch des Bundesrates zurückweisen kann.

Az.: II/2

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