Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 376/1998 vom 20.07.1998

Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes

In unseren Mitteilungen vom 20.06.1998, lfd. Nr. 310, hatten wir darauf hingewiesen, daß die Opposition und einige Bundesländer beschlossen haben, das Energiewirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen. Nunmehr haben die Opposition sowie die Länder Hessen, Hamburg und Saarland ein Normenkontrollverfahren gegen das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes eingeleitet.

Verbunden mit der Klage ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes, um rückwirkend nicht wiederherstellbare Strukturen in der Energiewirtschaft zu vermeiden.

Die Opposition und die Länder gründen ihre Verfassungsklage auf folgende Argumente:

  • Das Gesetz verstößt gegen Art 84 Abs. 1 GG, weil es den Ländern und den Kommunen Verwaltungsvorschriften auferlegt, die verbindlich die Art und Weise ihrer Tätigkeit vorschreiben. Dies ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich, die nicht erteilt wurde.

 

  • Ferner ist Art. 28 Abs. 2 GG verletzt, weil die Energieversorgung zu den typischen, die Daseinsvorsorge betreffenden Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften gehört.

Die eingereichte Verfassungsklage stützt sich auf ein Gutachten von Prof. Dr. Wieland, der die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes u.a. damit begründet, daß das Gesetz den Städten und Gemeinden die freie Verfügbarkeit über ihre öffentlichen Wege entzieht und damit die kommunale Selbstverwaltungsgarantie verletzt. Die Gemeinden werden so durch das Gesetz gezwungen, ihre öffentlichen Wege an jedermann zu gleichen Bedingungen zum Zwecke der Energieversorgung bereitzustellen.

Angesichts der eingereichten Verfassungsklage empfehlen wir, alle im Gesetz gegebenen Möglichkeiten zur Verweigerung der Wegenutzung zu prüfen. Insbesondere möchten wir auf die Möglichkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes hinweisen. Die Städte und Gemeinden haben mit dieser Regelung die Möglichkeit, den Bau paralleler Leitungen unter den dort angegebenen Bedingungen zu unterbinden.

Az.: G/3 811-00

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