Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 148/2004 vom 19.02.2004

Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Das Gesetz erleichtert Steuerflüchtigen die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit durch eine strafbefreiende Erklärung und "Nachversteuerung". Bessere Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzbehörden werden zudem Steuerhinterziehung in der Zukunft erschweren.

Der "Nachbesteuerungssatz" richtet sich nach dem Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung. Es gibt zwei Stufen:

  • Bei Erklärung vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 beträgt der Steuersatz 25 Prozent,

  • bei Erklärung danach bis zum 31.03.2005 beträgt der Steuersatz 35 Prozent.

Die strafbefreiende Erklärung muss die nach dem 31.12.1992 und vor dem 01.01.2003 erzielten Einnahmen enthalten, die bisher zu Unrecht nicht versteuert wurden. Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, kann zeitlich befristet durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße nach §§ 370, 370a, 378 - 380 der Abgabenordnung oder §§ 36b und 26c des Umsatzsteuergesetzes befreit werden.

Zur besseren Überprüfung der Angaben von Steuerpflichtigen sollen die Finanzbehörden im Einzelfall über das Bundesamt für Finanzen ermitteln können, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger Konten oder Depots unterhält.

Az.: IV/1 971-00

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