Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 565/2013 vom 17.07.2013

Gesetz zur Förderung der Prävention vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 27.06.2013 das Präventionsgesetz zur Förderung der Gesundheitsvorsorge (BT-Drs. 17/13080) mit der Mehrheit der Unionsfraktionen und der FDP verabschiedet. Das Gesetz soll dafür sorgen, dass künftig mehr Menschen denn je von qualitätsgesicherten Gesundheitsförderungsangeboten und Präventionsleistungen profitieren. Die Sollausgaben der Krankenkassen für die Gesundheitsförderungs- und Präventionsleistungen sollen ab 2014 von derzeit etwa 205 Mio. Euro auf fast 500 Mio. Euro ansteigen.

Die kommunalen Spitzenverbände hatten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren kritisiert, dass das Gesetz zu sehr eine Förderung von bundeszentralen Strukturen und zu wenig von örtlichen, lebensweltnahen Strukturen auf kommunaler Ebene vorsieht. Die Kommunen und ihre örtliche Ebene müssen aber besser berücksichtigt und gefördert werden, weil sich gerade hier erhebliche Chancen für Gesundheitsförderung und Prävention bieten.

Kitas, Schulen, Seniorenheime, Betriebe oder etwa Sportvereine in den Ländern und den Kommunen sollen künftig von den Krankenkassen und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Unterstützung erhalten. Gemeinsam mit den Ländern sollen die Krankrankenkassen gesundheitsförderliche Konzepte entwickeln. Dafür stehen von den Krankenkassen Mittel in Höhe von mindestens 280 Mio. Euro bereit.

Nach den Plänen der Regierungskoalition sollen Krankheiten wie Diabetes und Brustkrebs zurückgedrängt werden, indem man die Vorsorge verstärkt und frühzeitig gegen Risikofaktoren wie Übergewicht und Tabakkonsum vorgeht. Die Krankenkassen werden deshalb dazu verpflichtet, bestimmte Gesundheitsziele zu erreichen und ihre Mindestausgaben für die Prävention von drei auf sieben Euro pro Patient zu erhöhen.

Das Gesetz enthält ferner Verbesserungen im Bereich der Prävention bei Kindern und Jugendlichen. Die bisher im Grundschulalter bestehende Versorgungslücke bei den U-Untersuchungen wird geschlossen. Künftig sollen alle Krankenkassen die Kosten für Kinderfrüherkennungsuntersuchungen über das sechste Lebensjahr hinaus bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr übernehmen.

Darüber hinaus sollen in den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und in den Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene, dem sogenannten Check-up, Präventionsaspekte stärker berücksichtigt werden. Im Rahmen der Untersuchungen soll regelmäßig auf der Grundlage der individuellen gesundheitlichen Risiken eine Beratung der Versicherten erfolgen, an deren Ende eine ärztliche Empfehlung für eine Präventionsmaßnahme stehen kann. Darüber hinaus soll es Bonuszahlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer erfolgreichen Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz geben.

Für Versicherte, die Präventions- und Vorsorgeangebote häufig nicht in ihren regulären Tagesablauf integrieren können, wie Beschäftigte in Schichtarbeit und pflegende Angehörige, soll die Inanspruchnahme derartiger Angebote auch in kompakter Form fernab des Alltags, insbesondere in anerkannten Kurorten, erleichtert werden. Um den Anreiz zur Inanspruchnahme zu stärken, wird die Obergrenze des täglichen Krankenkassenzuschusses von bisher 13 Euro auf 16 Euro für Versicherte sowie von 21 Euro auf 25 Euro für chronisch kranke Kleinkinder erhöht.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Prävention wurden auch Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen. So ist ein Verbot der Bestechlichkeit und Bestechung von Leistungserbringern (Ärzte, Apotheker, Krankenkassen, Hilfsmittel- und Heilmittelanbieter) vorgesehen, das sich auf alle Leistungsbereiche in der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt. Außerdem wird ein an den Bestechungsdelikten des Strafgesetzbuches (StGB) angelehnter Straftatbestand eingefügt, der an dieses Verbot anknüpft.

Demnach werden insbesondere Verstöße gegen die sozialversicherungsrechtlichen Verbote der Patientenzuweisung oder Versorgungsbeteiligung gegen Entgelt unter Strafe gestellt, sofern es sich nicht nur um geringwertige Zuwendungen handelt. Weiterentwickelt werden auch die Regelungen für die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen.

Die zweite Befassung des Bundesrates ist für den 20. September 2013 vorgesehen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (Quelle: DStGB Aktuell vom 05.07.2013)

Az.: III/2 502

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