Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 199/2001 vom 05.04.2001

Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit

Die CDU-Fraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzentwurf zur Förderung der Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfälisches Informationsfreiheitsgesetz – IFG) eingebracht. Der Gesetzentwurf regelt einen verfahrensunabhängigen Informationszugangsanspruch für die Bürgerinnen und Bürger bezüglich derjenigen Informationen, die sich bei den öffentlichen Stellen – also auch bei der Kommunalverwaltung – befinden. Bislang gibt es ähnliche Gesetze in Brandenburg, Schleswig-Holstein und Berlin.

Aus Sicht der Geschäftsstelle können im wesentlichen folgende Kritikpunkte gegen den Gesetzentwurf vorgebracht werden:

  1. Vor dem Hintergrund der Verwaltungsmodernisierung im Bereich der Kommunen wie auch des Landes und den damit verbundenen Bestrebungen zu Transparenz und Bürgernähe ist der Erlaß eines Informationsfreiheitsgesetzes politisch das falsche Signal. Der Zugang zu Informationen ist zweifellos für die Akzeptanz von Behördenentscheidungen sowie für das Vertrauen in die Verwaltung und die Einbindung der Bürgerschaft in Entscheidungen unerläßlich. Der Zugang zu Informationen ist jedoch bereits auch ohne Informationsfreiheitsgesetz weitgehend gewährleistet.
  2. Auf kommunaler Ebene gibt es in Nordrhein-Westfalen bereits zahlreiche Informationszugangsansprüche der Bürger einerseits und der Rats- und Ausschußmitglieder andererseits.
  3. Eine Rückfrage bei den Landesverbänden derjenigen Bundesländer, in denen bereits ein ähnliches Gesetz in Kraft getreten ist (s.o.), hat ergeben, daß die Akzeptanz bei Privatpersonen sehr gering ist. Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz würden vornehmlich von Interessenverbänden, Wirtschaftsunternehmen oder einzelnen Ratsmitgliedern getätigt. Eine Schaffung von mehr Bürgernähe ist mit den Gesetzen in den jeweiligen Bundesländern aus Sicht der Schwesterverbände nicht erreicht worden.
  4. Schließlich ist auf den erheblichen Vollzugsaufwand eines Informationsfreiheitsgesetzes in der vorliegenden Form für die Städte und Gemeinden hinzuweisen. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG soll jeder einen Anspruch auf freien Zugang zu Informationen haben, soweit er ein berechtigtes Interesse geltend macht und keine Ausschlußgründe vorliegen. Zunächst hat die Verwaltung also zu prüfen, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt und keine Ausschließungsgründe gegeben sind. In diesem Zusammenhang erscheint problematisch, daß die mit der Durchführung des Gesetzes betrauten Sachbearbeiter mit der Ausfüllung der in dem Gesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe wie etwa "berechtigtes Interesse" erhebliche Schwierigkeiten haben werden.

Sowohl der Rechts-, Verfassungs-, Personal- und Organisationsausschuß als auch das Präsidium hat sich mit dem Gesetzentwurf befaßt. Das Präsidium hat anläßlich seiner letzten Sitzung am 15./16.03.2001 in Moers zu dem Gesetzentwurf folgenden Beschluß gefaßt:

  1. Der Rechts-, Verfassungs-, Personal- und Organisationsausschuß des StGB NRW unterstützt alle Bemühungen, die Transparenz von Verwaltungsentscheidungen zu vergrößern. Transparenz von Verwaltungsentscheidungen, rechtzeitige Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in den politischen Willensbildungsprozeß sind maßgebliche Kriterien der Verwaltungsmodernisierung, die insbesondere in den kommunalen Gebietskörperschaften weit fortgeschritten ist.
  2. Die mit Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes verbundene Intention, den Zugang zu Informationen im Rahmen der Verwaltungstätigkeit für die Bürgerinnen und Bürgern zu sichern, wird maßgeblich bereits aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen abgesichert. Andererseits können Belange des Datenschutzes und der informationellen Selbstbestimmung Betroffener nicht durch das Informationsfreiheitsgesetz aufgehoben werden. Der Gesetzentwurf enthält insofern kaum einen realen "Mehrwert" für die Bürgerinnen und Bürger.

 

  1. Der Gesetzentwurf des Informationsfreiheitsgesetzes wird für die Kommunen einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand bedeuten – eine Folge, die im Gegensatz zu den Bemühungen um Verwaltungsvereinfachung und Effizienzsteigerung steht.

Der StGB NRW hat unterdessen gegenüber dem Landtag eine entsprechende Stellungnahme abgegeben.

Az.: I/2 038-02-14

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