Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 452/2010 vom 15.10.2010

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarf bei Hartz IV

Deutscher Städte- und Gemeindebund und Deutscher Städtetag haben in einer gemeinsamen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Gesetzentwurf zur Ermittlung von Regelbedarfen und weiteren Änderungen des SGB II und SGB XII Stellung genommen. Danach widersprechen sie deutlich der vorgesehenen Streichung des so genannten Wohngeldvorrangs bzw. des Kinderwohngeldes, die die Kommunen schon nach den Berechnungen des Bundes mit mindestens 120 Mio Euro abzüglich der Bundesbeteiligung belasten wird. Zwar würde der Wegfall des Kinderwohngeldes zu einer gewissen Verwaltungsvereinfachung führen, die hierdurch möglichen Einsparungen an Personal- und Sachkosten lägen jedoch weit unterhalb der aus einer Abschaffung resultierenden beträchtlichen Mehrbelastungen für die kommunalen Haushalte, die sich aus der Kostenträgerschaft für die Unterkunftskosten im SGB II ergäben.

Gleiches gelte für die Streichung des Rentenversicherungsbeitrages, wodurch sich zukünftige Renten verringern und dadurch Leistungsansprüche nach dem SGB XII bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entstehen oder sich zumindest erhöhen würden. Die Entlastung durch die Einsparung des Rentenversicherungsbeitrages komme allein dem Bund zugute, die Mehrkosten im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung führten zu inakzeptablen Belastungen der kommunalen Haushalte.

Die derzeit vorgesehenen Wege, um die Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche zu administrieren, erscheinen den beiden Bundesverbänden in weiten Teilen bürokratisch und verwaltungsaufwendig. Dies gelte insbesondere für die Leistungen, die durch personalisierte Gutscheine erbracht werden sollen. Nicht nur die personalisierten Gutscheine, sondern insbesondere auch die für die Abrechnung notwendigen Vereinbarungen führten zu erheblichem Verwaltungsaufwand, der zum einen nicht ausreichend in den finanziellen Auswirkungen berücksichtigt werde, zum anderen werde eine Umsetzung trotz der Übergangslösung kaum zum 01.01.2011 möglich sein. Unklar erscheine auch, wie die Qualifikation der Anbieter geprüft werden soll, da ausdrücklich als Anbieter auch Privatpersonen in Betracht kommen.

In diesem Zusammenhang weisen die Verbände auch darauf hin, dass viele Kinder aus SGB II-Familien Leistungen nach dem SGB XIII erhalten und der Aufbau von Parallelstrukturen insoweit nicht wünschenswert wäre. Eine bessere Kooperation mit den Kommunen könnte dazu führen, dass die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II und dem SGB XII besser koordiniert werden.

Ausdrücklich bekräftigen die Verbände noch einmal, dass eine Verpflichtung der Kommunen zum Erlass von Satzungen zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie zum Umfang der Wohnfläche ausgeschlossen sein muss, um die kommunale Entscheidungshoheit zu wahren. Eine Ermächtigung zum Erlass von Satzungen sei dagegen akzeptabel, da unter dieser Voraussetzung die konkrete Entscheidung vor Ort getroffen werden könne.

Der StGB NRW hat sich inzwischen auch an das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW mit der Forderung gewandt, dass sich das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Regelungen im Referentenentwurf wenden soll, die zu finanziellen Mehrbelastungen der Kommunen führen oder zumindest eine Kompensation hierfür fordern. 

Az.: III 810-2/1

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