Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 360/2016 vom 25.05.2016

Gesetz zur Beteiligung an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern

Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hat das Gesetz über die Beteiligung von Bürgern sowie Gemeinden an Windparks beschlossen. Darin wird erstmalig in Deutschland eine Angebots-pflicht zur Beteiligung der Gemeinden und Bürger in unmittelbarer Nähe zu Windenergieanlagen verbindlich vorgesehen. Gemeinden kann alternativ eine Ausgleichsabgabe angeboten werden, Bürgern ein Sparprodukt. Wesentliches Ziel ist es, die Akzeptanz für Windenergieanlagen zu erhöhen sowie die regionale Wertschöpfung zu steigern. Das Gesetz wird mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern zeitnah in Kraft treten.

Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hat den Gesetzesentwurf über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung weiterer Gesetze (Landtag M-V, Drs. 6/4568) verabschiedet.

Das sogenannte Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz (BüGembeteilG M-V) verpflichtet erstmalig in Deutschland Investoren und Projektträger von Windenergieanlagen an Land dazu, unmittelbar betroffenen Anwohnern und Gemeinden in einem 5-km-Radius eine Beteiligung in Höhe von mindestens 20 Prozent an einer dafür zu gründen-den Gesellschaft anzubieten. Alternativ kann die Beteiligung durch eine Zahlung einer Ausgleichsabgabe an Gemeinden oder eines Sparproduktes für Bürger ersetzt werden. Wesentliches Ziel ist es, die Akzeptanz für Windenergieanlagen zu erhöhen sowie die regionale Wertschöpfung zu steigern.

Wesentliche Inhalte

Investoren und Projektträger neuer Windparks an Land werden durch das Gesetz verpflichtet, eine haftungsbeschränkte Gesellschaft zu gründen und Anteile von mindestens 20 Prozent dieser Gesellschaft den benachbarten Bürgern und Kommunen zur Beteiligung anzubieten. Erfasst von der gesetzlichen Regelung sind Windkraftanlagen, die einer Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen. Ausgenommen sind Windenergieanlagen im Küstenmeer sowie Testanlagen.

Für eine Beteiligung sieht das Gesetz grundsätzlich zwei Wege vor. Berechtigte Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden können zum einen Anteile der zu gründenden Gesellschaft in einem Gesamtwert von mindestens 20 Prozent erwerben oder sich mit den Projektierern auf freiwillige, vor Ort verhandelte und maßgeschneiderte Lösungen, wie zum Beispiel verbilligte Stromtarife, einigen. Ein Anteil darf maximal 500 Euro kosten. Das Angebot muss innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten vor der geplanten Inbetriebnahme der ersten zum Vorhaben gehörenden Windenergieanlage erfolgen.

Über den alternativen zweiten Weg kann die gesellschaftsrechtliche Beteiligung durch die Zahlung einer Ausgleichsabgabe als Sonderabgabe an die Gemeinden oder das Angebot eines Sparproduktes für Bürgerinnen und Bürger unter engen Voraussetzungen ersetzt werden. Die mit der Ausgleichszahlung seitens der Gemeinden vereinnahmten Geldbeträge dienen dabei nicht der allgemeinen Mittelbeschaffung, sondern der Förderung der Akzeptanz der Windenergie in den von ihrer Erzeugung betroffenen Gemeinden. Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich nach dem Ertragswert des Vorhabens. 

Kaufberechtigt bei der Ausgabe der Gesellschaftsanteile sind Anwohner, die seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz im Umkreis von fünf Kilometern um eine Anlage haben, sowie die Sitzgemeinde und Nachbargemeinden innerhalb des Fünfkilometerradius. Der Kaufpreis soll nach den tatsächlichen Kriterien kalkulierbar sein und ebenso die Vorhabenträger von Prognoserisiken freigehalten werden. Die kaufberechtigten Gemeinden sollen möglichst frühzeitig über die geplanten Vorhaben und deren finanzielle Rahmenbedingungen informiert wer-den, um die späteren Entscheidungsprozesse in den gemeindlichen Gremien und den Rechtsaufsichtsbehörden zu beschleunigen. Berechtigte Gemeinden können auch zugunsten des Amtes, eines Kommunalunternehmens oder eines Zweckverbands auf eigene Anteile verzichten.

Hintergrund

Der Gesetzesentwurf ist Teil der Maßnahmen, die im „Energiepolitischen Konzept für Mecklenburg Vorpommern“ der Landesregierung unter anderem im Themenfeld „Akzeptanz und Bürgerbeteiligung“ vorgesehen wurden. Dort wurde ein besonderer Fokus auf Anlageformen und -modelle gelegt, mit denen die Bürgerinnen und Bürger sowie die Kommunen gleichberechtigt an den wirtschaftlichen Chancen der Energiewende partizipieren können.

Wesentlicher Anlass für das Beteiligungsgesetz ist, dass die Grundstücke in Mecklenburg-Vorpommern, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden sollen oftmals nicht im Eigentum der Einwohner oder der Gemeinden befinden. Damit verbleiben Pachteinnahmen selten in der Region. Zum anderen verfügt die Bevölkerung in anderen Teilen Deutschlands über höhere Einkünfte/Spareinlagen, die am Kapitalmarkt frei erhältliche Beteiligungen an Windparks eher ermöglichen.

Nachdem der Gesetzesentwurf am 22.10.2015 vom Landtag beschlossen und im Anschluss an die Fachausschüsse überwiesen wurde, nahmen im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Energieaus-schusses am 20.01.2016 auch die Verbände zu dem Entwurf Stellung. Im Ergebnis der Anhörung wurde deutlich, dass der Gesetzentwurf überwiegend positiv bewertet wurde. Die unterschiedlichen individuellen und alternativen Beteiligungsmodelle von Bürgern und Kommunen vor Ort seien als Grundlage für regionale Wertschöpfung und für die Steigerung der Akzeptanz bei der Bevölkerung grundsätzlich geeignet. Verbleibende verfassungsrechtliche Bedenken aufgrund eines Eingriffs in die Berufsfreiheit oder das Eigentumsrecht der Unternehmen oder der mangelnden Gesetzgebungskompetenz der Länder konnten weitestgehend ausgeräumt werden.

Ein wichtiger Aspekt im Rahmen der Diskussion war, dass im Falle der Zahlung einer Ausgleichsabgabe an Gemeinden die zusätzlichen Einnahmen als zweckgebundene Einnahmen in voller Höhe bei diesen verbleiben. Die Zahlen dürften demnach nicht den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes sowie der Kommunalverfassung (Umlageverfahren) unterliegen. Dabei gehe man davon aus, dass die Zahlung einer Ausgleichsabgabe an die Gemeinde den Regelfall darstellen werde. Der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern plädierte dafür, aus Gründen der Fairness, die Beteiligungsquoten der im gesetzlich definierten Radius von fünf Kilometern liegenden Gemeinden und Betroffenen im Verhältnis zu ihren Flächenanteilen zu definieren.

Anmerkung

Die Zielrichtung des nunmehr verabschiedeten Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes, die Wertschöpfung in Regionen und Gemeinden zu erhöhen und die Bevölkerung vor Ort stärker hiervon profitieren zu lassen, ist aus Sicht des DStGB ausdrücklich zu begrüßen.

Kommunen und Anwohner an Windkraftanlagen zu beteiligen, ist als ein wichtiges Mittel zu betrachten, um zu mehr Akzeptanz für die Energiewende und für die damit verbundenen Beeinträchtigungen zu kommen. Durch die Beteiligungsmöglichkeiten kann neben einer stärkeren Identifikation der Bevölkerung und der Teilhabe an Wertschöpfungseffekten auch eine breitere Finanzierungsbasis und eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit von Windenergieprojekten erreicht werden. Positiv an der Ausgestaltung des Gesetzesentwurfes sind insbesondere die individuellen und flexiblen Beteiligungsangebote, die die Wahl zwischen einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, der Zahlung einer Ausgleichsabgabe an Kommunen oder anderweitigen, bereits existierenden freiwilligen Teilhabeformen erlaubt.

Im Sinne einer echten, aktiven Teilhabe sollte insgesamt frühzeitig auf betroffene Kommunen und Bürger zugegangen werden, um über die Projekte und Beteiligungsmöglichkeiten zu informieren und die Möglichkeit einzuräumen, diese mitgestalten zu können. Darüber hinaus sollte, wie ebenfalls in dem energiepolitischen Konzept der Landesregierung M-V angekündigt, auch eine bessere Beteiligung der Standortgemeinden von EEG-Anlagen über die Grund- und die Gewerbesteuer erfolgen.

Az.: 20.1.4.1.003/001

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