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StGB NRW-Mitteilung 328/2017 vom 23.05.2017

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Der Gesetzesentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BT-Drs. 18/11546) ist abschließend vom Bundestagsplenum beraten und verabschiedet worden. Der Innenausschuss hatte den Entwurf bereits in modifizierter Fassung als Beratungsvorlage in das Plenum eingebracht. Der Bundesrat hat den Regierungsentwurf bereits am 10. März 2017 mit wenigen Änderungen beschlossen. 

 

Danach sollen wie im Regierungsentwurf vorgesehen ausreisepflichtige Ausländer vor ihrer Abschiebung besser überwacht sowie leichter in Abschiebehaft genommen werden können, wenn von ihnen „eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter“ oder für die innere Sicherheit ausgeht. So sollen sie zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden können, wenn sie nicht sofort abgeschoben werden können. Ferner soll Abschiebehaft gegen solche Ausländer künftig auch dann verhängt werden können, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate möglich sein wird. Zudem soll die zulässige Höchstdauer des sogenannten Ausreisegewahrsams auf zehn Tage verlängert werden. 

 

Handy-Auswertung

 

Täuschen Ausländer über ihre Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit oder verweigern ihre Mitwirkung bei der Rückführung, soll ihr Aufenthalt laut Vorlage auf den Bezirk einer einzelnen Ausländerbehörde beschränkt werden. Auch soll ihnen der Widerruf einer Duldung auch dann nicht mehr angekündigt werden müssen, wenn sie bereits ein Jahr lang geduldet in Deutschland gelebt haben. Darüber hinaus soll das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden ohne gültige Ausweispapiere künftig unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe von Mobiltelefonen und anderen Datenträgern verlangen und diese auswerten können.

 

Die Länder werden ermächtigt, Asylsuchende ohne Bleibeperspektive länger als bisher zu verpflichten bis zum Ende ihres Asylverfahrens in Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Des Weiteren dürfen dem Entwurf zufolge ausländische Reisepapiere auch von Deutschen mit einer weiteren Staatsangehörigkeit einbehalten werden, wenn Gründe zur Passentziehung vorliegen.  

 

Datenaustausch

 

Neu in das Gesetz aufgenommen wurde die Regelung, dass ein umfassender Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden erlaubt werden soll, wenn bekannt wird, dass ein Asylberechtigter oder schutzbedürftiger Ausländer in sein Herkunftsland gereist ist. Das Bundeskriminalamt (BKA) kann zudem erhobene Daten mit klarer Zweckbestimmung auch an die zuständigen Stellen von Drittstaaten übermitteln, die für eine Identitätsprüfung zuständig sind. Ausgenommen sind das Herkunftsland oder Staaten, in denen den Betroffenen ernste Gefahren drohen. Eine Vaterschaft darf ferner nicht „missbräuchlich“ anerkannt werden, um Angehörige nachzuholen. Das Gesetz dient der Umsetzung des Maßnahmenkatalogs von Bund und Ländern am 09.02.2017.  

 

Bewertung 

 

Das verabschiedete Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht schafft die entscheidende Grundlage für ein konsequenteres Rückführungsmanagement abgelehnter Asylbewerber zwischen Bund und Ländern. Die vorgesehenen Regelungen sind richtige Schritte, um die Zahl der Abschiebungen rechtswirksam abgelehnter Asyl- und Schutzsuchender zu erhöhen und deutlich zu beschleunigen.  

 

Die Änderung der Vorschriften und damit die Vereinfachung der Rückführung sowie Beschleunigung der Verfahren wird seit längerem vom StGB NRW und vom DStGB gefordert. Dies ist dringend notwendig, um die Kommunen zu entlasten, die Akzeptanz der Bevölkerung für Flüchtlinge mit Bleibeperspektive nicht zu gefährden und sich auf die erfolgreiche Integration der großen Zahl der Menschen zu konzentrieren, die dauerhaft bleiben werden. Darüber hinaus setzen die neuen Regelungen ein wichtiges Signal, um möglichen Sicherheitsgefahren, die von Ausreisepflichtigen ausgehen, zu begegnen. 

 

Erweiterte Befugnisse

 

Entscheidend ist, dass die Rückführung der Ausreisepflichtigen aus den Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder erfolgen, so dass diese erst gar nicht auf die Städte und Gemeinden verteilt werden. Auch die strengere Beurteilung und Überprüfung von Abschiebungshindernissen sind richtige Schritte. Von zentraler Bedeutung für die innere Sicherheit sind die erweiterten Befugnisse der Behörden zur aufenthaltsrechtlichen Überwachung, Überprüfung der Identität Ausreisepflichtiger sowie die Ausweitung der Abschiebehaft für vollziehbar Ausreisepflichtige, von denen erwiesenermaßen eine Gefahr für die Sicherheit ausgeht. Hierzu gehört insbesondere, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge befugt ist, mobile Datenträger, wie Handys und Laptops, im Asylverfahren auszuwerten.  

 

Aus kommunaler Sicht müssen rechtswirksam abgelehnte Personen konsequent abgeschoben werden. Die Zahl der Abschiebungen und Rückführungen ist 2016 zwar gestiegen, gleichwohl leben rund 230.000 ausreisepflichtige Personen in Deutschland. Bund und Ländern sind aufgefordert, die geschaffenen gesetzlichen Regelungen zu nutzen, um die Abschiebepraxis weiter zu verbessern. Es muss oberste Priorität haben, dass alle Asyl- und Schutzsuchenden, die nach Deutschland einreisen oder hier aufhältig sind, eindeutig und verlässlich identifiziert werden können. Flüchtlinge ohne Passpapiere sollten in Ankunfts- und Aufnahmezentren des Bundes verbleiben.

 

Zentrale Ausreiseeinrichtungen

 

Eine Verteilung auf die Kommunen darf erst erfolgen, wenn ihre Identität zweifelsfrei festgestellt wurde und die Asylsuchenden nicht ausreisepflichtig sind. Alle öffentlichen Stellen, insbesondere die Jugendämter, müssen zum Abruf der erforderlichen Daten befugt sein. Es ist daher bedauerlich, dass die Änderungsempfehlung des Bundesrates, Jugendämtern bessere Zugriffsmöglichkeiten auf das automatisierte Datenabrufverfahren des Ausländerzentralregisters zu gewähren, nicht vom Bundestag übernommen wurde. 

 

Alle Bundesländer sollten zentrale Ausreiseeinrichtungen schaffen. Abgelehnte und ausreisepflichtige Asylbewerber sind zu verpflichten, in diesen Einrichtungen zu wohnen und sind von dort zentral zurückzuführen. Die Länder sollten von der vorgesehenen Ermächtigung im Asylgesetz entsprechend Gebrauch machen. Der Bund muss die häufig schwierigen Verhandlungen mit den Herkunftsländern führen und Rücknahmeabkommen schließen. Zielführend ist zudem, dass auch die freiwillige Rückkehr abgelehnter Asylbewerber in ihre Herkunftsländer entschiedener unterstützt wird. (Quelle: DStGB Aktuell 2017 vom 19.05.2017)

 

 

Az.: 16.1.11

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