Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 295/2014 vom 14.04.2014

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Das Bundeskabinett hat am 25.03.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der gleichnamigen EU-Richtlinie 2011/7/EU.  Kernstücke des Entwurfs sind Neuregelungen im Zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Hervorhebenswert sind unter anderem die Regelungen zu Zahlungshöchstfristen. Um die Schuldner noch stärker zur unverzüglichen Zahlung anzuhalten, schränkt bereits die Richtlinie 2011/7/EU die Vertragsfreiheit der Parteien ein, Zahlungsfristen zu vereinbaren.

Vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen zwischen Unternehmen sind nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie grundsätzlich auf 60 Tage beschränkt, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben und dies für den Gläubiger nicht nachteilig ist. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, darf die Vereinbarung über eine Zahlungsfrist 30 Tage nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und das Abweichen aufgrund der besonderen Natur oder der besonderen Merkmale des Vertrags objektiv begründet ist. In keinem Fall darf die Vereinbarung der Zahlungsfrist mit einem öffentlichen Auftraggeber als Schuldner 60 Tage überschreiten. Die vorgenannte Richtlinienregelung findet nunmehr Eingang in einem neuen § 271a BGB zur Vereinbarung über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen.

Der Gesetzentwurf regelt ferner u.a die Verzugsfolgen in den Fällen, in denen ein Unternehmer oder ein öffentlicher Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät. Er verschärft die Folgen des Zahlungsverzugs, indem er den gesetzlichen Verzugszins um einen Prozentpunkt auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz anhebt. Zudem räumt er dem Zahlungsgläubiger bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 Euro ein.

Diese Regelungen werden flankiert durch eine Regelung im Unterlassungsklagengesetz, wonach Unternehmensverbände die Möglichkeit erhalten, auf Unterlassung der Verwendung einer Vertragsbestimmung oder einer Praxis zu klagen, nach der von den gesetzlichen Regelungen über die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz und die Pauschale abgewichen wird.

Die neuen Regelungen sollen auf alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandene Schuldverhältnisse angewendet werden. Darüber hinaus sollen sie auch auf früher entstandene Dauerschuldverhältnisse angewendet werden, soweit die Gegenleistung, für die ein Entgelt gefordert wird, nach dem 30. Juni 2015 erbracht wird.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat im Rahmen ihrer Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung unterstrichen, dass sie die zulasten öffentlicher Stellen (Auftraggeber) mit der EU-Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgenommenen Verschärfungen für nicht angemessen hält und diese Maßnahmen ablehnt. Insbesondere bei umfangreichen, nicht das Geschäft der laufenden Verwaltung betreffenden Aufträgen, etwa bei großen Investitionsvorhaben, ist eine Zahlung von umfangreichen Teil- und Schlussrechnungen innerhalb von 30 Tagen nach den prüfungsrechtlichen Bestimmungen der Haushaltsgesetze der Länder bereits aus der Natur der Sache heraus kaum einzuhalten. Hierfür fordert die Bundesvereinigung weiterhin Ausnahmeregelungen im Zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens wird informiert. Der Gesetzentwurf ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB-Internetangebotes abrufbar unter Fachinfo und Service ≥ Fachgebiete ≥ Bauen und Vergabe ≥ Vergabe.

Az.: II/1 608-00

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