Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 665/1998 vom 20.11.1998

Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschußgesetzes

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1998 hat das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen die kommunalen Spitzenverbände um Stellungnahme zur beabsichtigten Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschußgesetzes im Rahmen des Haushaltssicherungsgesetzes 1999 gebeten. Danach sollen die Kommunen 50 % der bisher vom Land bereitgestellten Mittel zukünftig aus eigenen Mitteln einbringen, gleichzeitig aber zu 50 % an den Einnahmen beteiligt werden. Die kommunalen Spitzenverbände haben diese Absicht bereits im Rahmen der Anhörung zum Haushaltssicherungsgesetz kritisiert. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat Mitte November diese Position nochmals durch folgende Ausführungen bekräftigt:

"Die vorgesehene Beteiligung der Kommunen an den Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz wird von uns strikt abgelehnt. Dies gilt nicht nur deshalb, weil das Land wieder einmal versucht, seine eigenen finanzwirtschaftlichen Schwierigkeiten zu Lasten der Kommunen zu mildern. Vielmehr ist die Einbeziehung der Kommunen in die hälftige Kostentragung zwischen Bund und Ländern bei bundesweiter Betrachtung ein einmaliger Vorgang, den wir als systemwidrig ansehen und aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnen.

Das Unterhaltsvorschußgesetz wird in Bundesauftragsverwaltung von den Ländern ausgeführt (§ 8 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 104 a Abs. 3 Satz 2 GG). Bei derartigen Geldleistungsgesetzen sieht schon das Grundgesetz selbst vor, daß die Lastenzuteilung nicht nach der Verwaltungszuständigkeit, sondern vorrangig nach der Gesetzgebungszuständigkeit zu erfolgen hat; in diesen Fällen enthält schon das Grundgesetz ein Konnexitätsprinzip i.S. eines Verursacherprinzips. Deswegen muß der Bund den größten Teil der Geldleistungen - mindestens aber die Hälfte - selbst erbringen. Die Länderinteressen sind insofern gewahrt, als deren Belastung mit einem Viertel oder mehr der Ausgaben nur dann möglich ist, wenn der Bundesrat dem Gesetz zustimmt.

Es widerspricht deshalb schon der grundgesetzlichen Systematik, wenn staatliche Geldleistungsgesetze aus "kommunalem Geld" bezahlt werden sollen, nur weil die Kommunen vom Land mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung des Gesetzes betraut sind.

Die Argumentation des Landes, eine 50%ige Beteiligung der Kommunen an den Ausgaben des Landes sei vertretbar, weil die Kreise und Städte durch das UVG im Sozialhilfebereich entlastet würden, ist nicht hinnehmbar. Würde man sie ernst nehmen, führte dies zu einer kompletten Umkehrung des Nachrangprinzips der Sozialhilfe. Dann müßten nämlich die Sozialhilfe und die Kommunen als Träger der Sozialhilfe an der Finanzierung sämtlicher vorrangiger Sozialleistungen beteiligt werden, damit nicht durch die Unterfinanzierung dieser Sozialleistungen bewirkt wird, daß am Ende die Kommunen in der Sozialhilfe mehr belastet werden. Diese Argumentation wird sich mit Sicherheit auch nicht das Land zu eigen machen wollen.

Richtig ist dagegen die in § 1 Abs. 2 AG Unterhaltsvorschußgesetz vorgesehene Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften an den nach § 7 UVG von den Unterhaltspflichtigen zurückgeforderten Beträgen. Diese Beteiligung kann dazu führen, daß die Kommunen sich noch mehr um die Inanspruchnahme der unterhaltsverpflichteten Väter/Mütter kümmern und die entsprechenden Beträge einziehen. Vor allem aber wird damit endlich der Vollzugsaufwand anerkannt, den die Kommunen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes haben.

Bei einem vergleichbaren Bundesgesetz, nämlich dem Wohngeldgesetz, hat die sog. Waffenschmidt-Kommission im Jahre 1995 ermittelt, daß der Vollzugsaufwand - z.B. der Stadt Köln - für die Rückforderung von zuviel gezahltem Wohngeld etwa bei einem Drittel der zurückgeholten Summe lag. Einsparungen von Bund und Land in Höhe von insgesamt 930.000 DM stand ein Personal- und Sachkostenaufwand der Stadt Köln in Höhe von 270.000 DM gegenüber.

Eine Beteiligung der kommunalen Seite an den nach § 7 UVG von den Unterhaltsverpflichteten zurückgeforderten Beträgen würde also knapp den Verwaltungsaufwand der Kommunen abgelten. Auf keinen Fall kann er eine kommunale Beteiligung an den Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz rechtfertigen.

Angesichts der äußerst prekären Finanzsituation der Kommunen - vor allem aber aus grundsätzlichen Erwägungen - halten wir es nicht für vertretbar, den Aufgabenträgern der Jugendhilfe eine zusätzliche Belastung von etwa 80 Mio. DM aufzubürden. Wir bitten nachhaltig darum, von dieser Änderung des Ausführungsgesetzes des Unterhaltsvorschußgesetzes abzusehen."

Az.: III/2 733

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