Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 171/1997 vom 05.04.1997

Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Am 12. März 1997 hat sich der Vermittlungsausschuß u.a. mit dem Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes befaßt. Der Vermittlungsausschuß hat im Dezember 1996 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die insbesondere die Kompensation der finanziellen Folgen der Gesetzesänderung untersuchen sollte. Inhaltlich hat diese Arbeitsgruppe dem Vermittlungsausschuß zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes einen Vorschlag mit u.a. folgenden Inhalt vorgelegt: Für alle Leistungsberechtigten soll ein einheitlicher Leistungszeitraum auf drei Jahre festgelegt werden. Innerhalb dieses Zeitraumes erhalten die Leistungsberechtigten nur 80 % des Sozialhilfesatzes. Die Kürzung soll auch für Bürgerkriegsflüchtlinge gelten. Im Gegenzug entscheiden zukünftig die Länder selbst darüber, ob die Asylbewerber Sachleistungen oder Bargeld erhalten. Damit kann jeweils der kostengünstigere Weg gewählt werden.

Problematisch ist nach wie vor der Finanzierungsvorschlag zur Neuverteilung von Finanzlasten zwischen Bund und Ländern. Nach Informationen der Hauptgeschäftsstelle ist geplant, für im Zuge der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom Bund zu übernehmende Lasten als Kompensation die Erstattung der Kriegsopferfürsorge durch den Bund an die Länder bzw. an die Kommunen von 80 auf 50 % herabzusetzen. Dies würde die Haushalte der örtlichen und überörtlichen kommunalen Träger der Kriegsopferfürsorge mit erheblichen Mehraufwendungen belasten. Gegen die beabsichtigte Kürzung der Bundesquote bestehen außerdem erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 120 GG. Aus diesem Grund hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ein Schreiben an die Vorsitzende des Vermittlungsausschusses des Deutschen Bundestages und des Bundesrates gerichtet und auf die Bedenken massiv hingewiesen. Der Vermittlungsausschuß hat zwischenzeitlich die weitere Beratung vertagt.

Az.: II

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