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StGB NRW-Mitteilung 275/2003 vom 24.03.2003

Gesetz zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Die Regierungschefs der Länder haben vom 10. bis 27. September 2002 den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unterzeichnet. Mit diesem Staatsvertrag und dem Jugendschutzgesetz des Bundes werden die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern im Jugendschutz neu geordnet. Grundlage hierfür sind die Eckwerte zum Jugendschutz, die von der Konferenz der Regierungschefs der Länder am 8. März 2002 verabschiedet wurden und auf deren Grundlage Einvernehmen mit dem Bund über die Reform der Medienordnung im Bereich Jugendschutz erzielt wurde. Danach hat der Bund seine Regelungen für den Jugendschutz in Telemedien zurückgenommen, so daß die Länder den wieder eröffneten Spielraum für eine einheitliche Jugendschutzregelung aller elektronischen Medien unter Einbeziehung sowohl des Rundfunks als auch des Onlinebereiches nutzen können.

Die Landesregierung hat am 13.01.2003 den Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in den Landtag eingebracht. Zweck des Gesetzes ist es, die Zustimmung des Landtags zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu bewirken. Sie ist nach Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung notwendig, um die Neuregelungen zum Schutz der Menschenwürde und für den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Landesrecht umzusetzen. Der Gesetzentwurf hat die Drucksachen-Nr.: 13/3431.

Az.: IV/2-310-17

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