Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 322/2009 vom 22.05.2009

Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW)

Das Finanzministerium hat mit Schreiben vom 9.April2009 (S 7106-123-V A 4) gegenüber dem Bauministerium zu steuerrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit Immobilien- und Standortgemeinschaften Ausführungen gemacht. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

1. Ertragssteuerliche Behandlung der Zahlungen der Grundbesitzer außerhalb es formalen Satzungsverfahrens

Nach 9 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, mithin alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, § 4 Abs. 4 EStG. Nicht erforderlich ist, dass die Aufwendungen notwendig, zweckmäßig oder (mit Ausnahmen) üblich sind.

Damit können auch die außerhalb des formalen Satzungsverfahrens (also freiwillig) an die ISG gezahlten Beiträge grundsätzlich Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen, wenn sie durch den Betrieb bzw. die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Das diesen Zahlungen fehlende verpflichtende Moment jedenfalls ist unschädlich.

Ob die an die ISG gezahlten Beiträge sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen, hängt jedoch davon ab, welche Maßnahmen ausgeführt werden:

Sollten Maßnahmen durchgeführt werden, die der erstmaligen Erschließung der betroffenen Grundstücke zuzuordnen sind, so handelt es sich bei den dafür getätigten Aufwendungen um Anschaffungskosten für den Grund und Boden. Diese Aufwendungen wären weder sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen noch als Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen.

Werden hingegen nicht der erstmaligen Erschließung dienende Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Straßenraums durchgeführt, kommt ein Abzug der Beiträge als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Betracht.

Für den Fall, dass die Wert verbessernden Maßnahmen (auch) an den Grundtücken der beteiligten Grundeigentümer vorgenommen werden (z.B. Pflasterung eines sich über mehrere Privatgrundstücke erstreckenden Platzes zwecks Nutzung für eine Außengastronomie), so können diese Aufwendungen Herstellungskosten darstellen. Diese wären - verteilt über die Nutzungsdauer des hergestellten Wirtschaftsgutes - als Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen.

2. Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Immobilien- und Standortgemeinschaft

Eine abschließende ertragsteuerrechtliche Beurteilung der ISG ist auf der Basis des bisher bekannten Sachverhalts nicht möglich. Insbesondere die genaue Ausgestaltung der Aufgaben der ISG und die Art der Gewinnermittlung stehen nicht fest.

Ferner ist die konkrete Rechtsform, die die ISG wählen kann, von Bedeutung:

Als Kapitalgesellschaft oder Verein ist eine ISG Körperschaftsteuersubjekt.

• Leistungen der ISG an ihre Anteilseigner bzw. Mitglieder zu nicht fremdüblichem Entgelt führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen.

• Ausgeschlossen ist die Annahme einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft i.S.d. § 5 Abs.1 Nr. 18 KStG, da diese Steuerbefreiung voraussetzt, dass an der Wirtschaftsförderungsgesellschaft überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Dies ist nach den vorliegenden Unterlagen ersichtlich nicht der Fall.

• Falls die ISG nach ihrer Rechtsform Körperschaftsteuersubjekt ist, ist von ihrem Einkommen ein Freibetrag nach § 24 KStG i.H.v. 3.835 € (ab VZ 2009 Erhöhung auf 5.000 €) abzuziehen.

Es ist allerdings auch eine BGB-Gesellschaft denkbar; dann wäre der Gesellschafter einer ISG Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuersubjekt. Bei Wahl dieser Rechtsform müsste im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob die ISG mit Einkunftserzielungsabsicht tätig wird (§ 15 Abs. 2 EStG).

3. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erbringt eine ISG an die in ihr zusammengeschlossenen Grundbesitzer umsatzsteuerbare Leistungen. Hierfür erhält sie als Entgelt die von der Kommune aufgrund der Satzung von den Grundbesitzern erhobenen Beiträge/Abgaben. Ein Leistungsaustauschsverhältnis zwischen Kommune und ISG wird insoweit nicht begründet. Sofern nicht ausnahmsweise eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG in Betracht kommt, unterliegen die Leistungen der ISG der Umsatzbesteuerung. Die ISG ist gegenüber den Grundbesitzern grundsätzlich zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet (vgl. § 14 UStG). Die unternehmerisch tätigen Grundbesitzer können die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.

Ob eine ISG neben Leistungen an die Grundbesitzer auch steuerbare Leistungen an die Kommune erbringt, kann nur irre Einzelfall beurteilt werden.

Soweit die Kommune zur Abgeltung des gemeindlichen Aufwands nach § 4 Abs. 7 ISGG eine Kostenpauschale erhebt, handelt es sich hierbei um Entgelt für eine „Inkassotätigkeit" der Kommune an die ISG. Da diese Tätigkeit keine hoheitliche Tätigkeit darstellt, wird die Kommune im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art und damit unternehmerisch tätig, wenn der Jahresumsatz 30.678 € übersteigt (§ 2 Abs. 3 UStG; § 4 Abs. 1 KStG, R 6 Abs. 5 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004).

Az.: II/1 624-24

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