Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 715/1999 vom 20.10.1999

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

Mit Schreiben vom 20.09.1999 hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW zum Gesetzentwurf der Landesregierung für eine Novellierung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) Stellung genommen. Danach wurde ein Novellierungsbedarf aufgrund der in den letzten Jahren geänderten, angrenzenden Rechtsvorschriften von Bund und Land im Sinne einer Synchronisierung des PsychKG an die sich fortentwickelnde Rechtslage anerkannt.

Ausdrücklich begrüßt wurde die vom Gesetzgeber intendierte Erweiterung der Rechte der Patientinnen und Patienten sowie das Aufgreifen verschiedener Vorschläge der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände. Kritisiert wurde allerdings die Aussage der Kostenneutralität des Gesetzentwurfs. Diese Behauptung wurde als unzutreffend angesehen, da allein durch die Vorgabe des § 14 des Gesetzentwurfs zum PsychKG, wonach ärztliche Zeugnisse für eine sofortige Unterbringung - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage - von Ärztinnen und Ärzten auszustellen sind, die im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren sind, ein erheblicher Kostenaufwand resultieren würde.

Ein eigener auszubauender psychiatrischer 24-Stunden-Notfalldienst sei angesichts der bestehenden Facharztdichte in der Praxis nicht herzustellen. Die örtlichen Ordnungsbehörden müßten sich somit an die Sozialpsychiatrischen Dienste der unteren Gesundheitsbehörden wenden, um entsprechend qualifizierte ärztliche Zeugnisse zu erhalten. Diese Dienste seien jedoch - abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft - vielfach lediglich nur mit einem Psychiater besetzt. Nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der übrigen Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst verfüge über ausreichende psychiatrische Erfahrung, so daß eine entsprechende Rufbereitschaft von der verfügbaren Zahl der Ärzte her überhaupt nicht realisierbar wäre. Von daher wurde dringend darum gebeten, daß die in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs vorgesehene "grundsätzliche" fachärztliche Weiterbildung bzw. Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie ersatzlos gestrichen wird.

Bei Interesse kann die Stellungnahme in vollem Wortlaut bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

Az.: III/2 567

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