Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 559/2004 vom 15.07.2004

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und Spam

Das neue "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)" vom 3. Juli 2004 trat am 8. Juli 2004 in Kraft. Nach § 7 I UWG ist es unlauter, Marktteilnehmer u.a. durch elektronische Post oder SMS mit Werbung zu belästigen. Dies ist der Fall, wenn die Werbung nicht erwünscht ist (Spam). 
 
In § 7 Abs. 3 UWG ist jedoch eine Ausnahme normiert. Danach kann eine E-Mail-Adresse oder Handynummer für SMS-Werbung) eines Dritten von Unternehmen zu Werbezwecken angeschrieben werden, wenn diese sie vom Dritten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben und die weitere Nutzung nicht untersagt wurde. Auf diese Untersagungsmöglichkeit muss der Kunde jedoch hingewiesen worden sein.
 
Ob dies effektiv die Spam-Flut mindern wird ist fraglich, stammt doch ein Großteil des Spams nicht aus Deutschland (siehe IT-News in Städte- und Gemeinderat 06/2004, 29). Eine Rechtsverfolgung ist oft praktisch unmöglich.

Az.: G/3-1 805-01

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