Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 544/1996 vom 20.11.1996

Gesamtvertrag über die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien

Für die in Schulen gefertigten Fotokopien zu Unterrichtszwecken müssen an die Urheberrechtsinhaber (in der Regel die Autoren) Abgaben abgeführt werden, die zwischen 2 und 8 Pfennig pro kopierter Seite liegen - je nach Art des fotokopierten Werks. Diese Kosten werden von den Kommunen als Schulträgern und den Bundesländern getragen, wobei der Verteilungsschlüssel von Bundesland zu Bundesland differiert.

Mit dem Gesamtvertrag vom 12. September 1996 wird der seit 1986 bestehende Gesamtvertrag über die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für das Fotokopieren in Schulen (Stand der letzten Fassung: 28. September 1993) bis zum 31.12.1999 fortgeschrieben. Gegenstand des Vertrages ist die Regelung von Vergütungs- und Auskunftsansprüchen nach §§ 54 a Abs. 2, 54 d und 54 g Abs. 2 Urheberrechtsgesetz für das Vervielfältigen von Teilen eines erschienenen Werkes oder von einzelnen Beiträgen in Zeitungen oder Zeitschriften.

Vertragspartner sind auf der einen Seite sämtliche Bundesländer, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst, sowie auf der anderen Seite die in der "Zentralstelle Fotokopieren an Schulen" zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften WORT, Bild-Kunst und Musikedition.

Sinn des Gesamtvertrages, an dem die kommunale Seite nicht förmlich beteiligt ist, ist die Herbeiführung eines umfassenden Interessen- und Leistungsausgleiches zwischen den Vertragsparteien. Für die Verwertungsgesellschaften bedeutet er eine Verringerung ihres Verwaltungs- und Kontrollaufwandes. Auf der anderen Seite ergibt sich eine Verwaltungsvereinfachung auch für die Länder bzw. für die Schulen, da aufgrund der Pauschalierung aufwendige Einzelnachweise über die Anzahl der erstellten Kopien entfallen. Die Länder zahlen an die VG WORT mit befreiender Wirkung gegenüber allen weiteren Verwertungsgesellschaften einen Pauschalbetrag als Vergütung für die Vervielfältigungen. Der Anteil Nordrhein-Westfalens am Gesamtvolumen beträgt 21,8 %.

Grundlage der Neuverhandlungen waren Repräsentativerhebungen im Schuljahr 1994/1995 über das Fotokopieren an Schulen. Diese führten zu dem Ergebnis, daß sich die Anzahl der Kopien pro Schüler und Jahr seit 1986 (13,6 Kopien) nahezu verdoppelt hat auf 25,1 Kopien.

Vor dem Hintergrund dieser Zahlen mußte sich der pauschale Vergütungsanspruch der Verwertungsgesellschaften entsprechend erhöhen. Andererseits war die VG WORT bereit, einen um 2 % höheren Rabatt auf die Gesamtvergütung zu gewähren (nunmehr 10 % satt wie bisher 8 %).

Insgesamt beträgt der Vergütungsanspruch nunmehr rd. 7,6 Mio. DM (zzgl. 7 % MWSt.). Die einzelnen Länderanteile ergeben sich hälftig aus dem Ergebnis der vorgenannten Erhebung und hälftig aus dem Schüleranteil des Landes an der Gesamtschülerzahl im Bundesgebiet. Hierdurch sollen Zufälligkeiten bei der Erhebung, wie sie sich z.B. bei kurzzeitig erhöhtem Kopierbedarf bei Einführung neuer Lehrpläne und noch fehlenden geeigneten Schulbüchern oder einfach aus unterschiedlicher Kopiermentalität der gerade ausgewählten Schulen ergeben können, ausgeglichen werden.

Der Rückgriff der Länder auf die Schulträger als Betreiber der Vervielfältigungsgeräte richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (in Nordrhein-Westfalen erfolgt eine Verrechnung im Rahmen des GFG). Da die Kommunen mittelbar vom Abschluß des Vertrages betroffen sind, haben die Verhandlungen über die Fortschreibung des Vertrages im Oktober 1995 unter Beteiligung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände stattgefunden. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat der Neufassung entsprechend einem Beschluß des zuständigen Ausschusses für Kultur, Schule und Sport vom 25. April 1996 zugestimmt.

Az.: II/1 320-1/2

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