Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 216/2006 vom 10.03.2006

Gerichtsentscheidungen zur Vergnügungssteuer

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat kürzlich in mehreren Verfahren gegen die Stadt Duisburg entschieden, dass eine rückwirkend in Kraft getretene Vergnügungssteuersatzung einen definitiven Fälligkeitstermin enthalten müsse, der nach In-Kraft-Treten der Satzung liege. Auch wenn das Urteil insgesamt nicht überzeugend ist, empfehlen wir zur Verhinderung von langwierigen Verfahren nichtsdestotrotz, die Vergnügungssteuersatzung an diese Rechtsprechung anzupassen, sofern Automatenaufsteller trotz Aufforderung keine Steueranmeldungen für zurückliegende Zeiträume vornehmen. StGB NRW-Mitglieder können die entsprechend ergänzte Vergnügungssteuer-Mustersatzung im Intranet unter Mustersatzung abrufen.

Darüber hinaus legen derzeit viele Automatenaufsteller Widersprüche gegen die erhobene Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit dem Hinweis auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 BVR 8/05 ein. Bei dem Verfahren geht es um die Frage der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs nach dem Vergnügungssteuergesetz in Hamburg. Wir haben darüber in den MITTEILUNGEN Nr. 482 aus Juli 2005 berichtet. Da wir zur Frage des Stückzahlmaßstabs dezidierte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 haben, sehen wir keinen Grund, laufende Widerspruchsverfahren auszusetzen.

Az.: IV/3 933-00

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