Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 67/2002 vom 05.02.2002

Genehmigungsvoraussetzungen für Haushaltsicherungskonzept (HSK)

Bekanntlich ist im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum GFG 1998 im Rahmen von Artikel III §75 Abs. 4 der Gemeindeordnung neu gefaßt worden. Aufbauend hierauf hat das Innenministerium in einem sog. Handlungsrahmen zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten festgelegt, daß ein HSK genehmigungsfähig ist, wenn – zumindest – der jahresbezogene Haushaltsausgleich (ohne Abdeckung der Fehlbeträge aus den Vorjahren und ohne atypische Veranschlagungen wie z.B. "Rückzuführungen" gem. § 22 Abs. 3 GemHVO) spätestens im vierten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr erreicht wird. In der Begründung zu dieser Gesetzesänderung (vgl. Drucksache 12/2402, S. 89) heißt es lediglich, daß die Neufassung die Mindesterfordernisse für die Genehmigungsfähigkeit eines Haushaltssicherungskonzeptes konkretisiere. Mindestvoraussetzung sei in jedem Falle, daß die Einnahmen die Ausgaben am Ende des Finanzplanungszeitraumes wieder decken

Einige Mitgliedsgemeinden haben uns darüber in Kenntnis gesetzt, daß die Kreise als Finanzaufsichtsbehörden ausgehend von dem Gesetzeswortlaut und den diesen beschreibenden Handlungsrahmen des Innenministeriums für eine Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten verlangen, daß für den Zeitraum von 4 Jahren immer das erste HSK maßgebend sei und keine Verschiebeflexibilität dahingehend möglich sei, daß der 4-Jahreszeitraum im Rahmen der jedes Jahr stattzufindenden Ermessensausübung zur Genehmigung des HSK jeweils neu berechnet werden könnte. Dies würde bedeuten, daß unabweisbare, von einer Gemeinde nicht steuerbare und beeinflußbare Umstände, die die Finanzsituation gravierend verschlechtern, im Rahmen des jedes Jahr neu durchzuführenden Genehmigungsverfahrens zur Genehmigung des HSK nicht berücksichtigt werden könnten.

Die Geschäftsstelle hat in einem Schreiben an das Innenministerium diese Auslegung als wenig praxistauglich bezeichnet. Angesichts der aktuellen Entwicklung bei der Gewerbesteuer, permanent drohender neuer Steuermindereinnahmen würde eine derart Lesart des Gesetzes dazu führen, daß die im Rahmen der erstmaligen Genehmigung des HSK maßgebenden Umstände, Einschätzungen und Beurteilungen seitens der Finanzaufsicht unabhängig der seitherigen tatsächlichen Entwicklung auch Grundlage der Genehmigung späterer HSK’s sein würden. Wir haben den Innenminister gebeten, daß im Rahmen der jährlich durchzuführenden Genehmigungsverfahren jeweils die aktuell maßgebende Sach- und Rechtslage zugrundegelegt wird. Alles andere würde dazu führen, daß diejenigen Gemeinden, die diesen 4-Jahreszeitraum seit Beginn des ersten HSK nicht einhalten konnten, ihre Haushaltswirtschaft unter den Regeln einer vorläufigen Haushaltsführung betreiben müßten.

Das Innenminister hat nunmehr in einem Antwortschreiben an die Geschäftsstelle die Auffassung der Finanzaufsichtsbehörden gebilligt und es strikt abgelehnt, die Genehmigungsvoraussetzungen für ein HSK entsprechend der o.g. Forderung zu ändern. Nach Auffassung des Innenministeriums ist die Interpretation der kommunalen Aufsichtsbehörden mit dem Wortlaut von § 75 Abs. 4 GO NRW vereinbar. Das vom Gesetzgeber definierte Ziel zur Wiedererlangung des sog. "originären" Haushaltsausgleichs "spätestens im vierten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr" müsse im Wortsinne eng ausgelegt werden. Unabhängig dessen verfügten die Bezirksregierungen und die Kreise als Kommunalaufsichtsbehörden über genügend Flexibilität hinsichtlich der dem Einzelfall gerecht werdenden Lösungen.

Diese Antwort ist wenig befriedigend. Sie gewährt eben nicht den Aufsichtsbehörden die notwendige Flexibilität, um den besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden und eine vorläufige Haushaltsführung zu vermeiden. Die Geschäftsstelle wird nun in Gesprächen insbesondere mit dem Städtetag abklären, ob es nicht die Möglichkeit einer gemeinsamen parlamentarischen Initiative gibt, um letztendlich mit Hilfe des Gesetzgebers und einer Änderung der Gemeindeordnung den berechtigten Interessen der Städte und Gemeinden zum Durchbruch zu verhelfen.

Az.: IV-904-09

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