Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 662/2005 vom 23.08.2005

Genehmigung von Sammelstellen für Elektroaltgeräte

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Datum vom 17. August 2005 auf das Schreiben des StGB NRW vom 01.08.2005 zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit von Sammelstellen für alte Elektro- und Elektronikgeräte im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen:

„… Auch kommunale Sammelstellen in Ausführung des ElektroG unterfallen bei der derzeitigen Rechtslage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit.

Unabhängig von der abfallrechtlichen Einstufung als Sammlung ist der hier in Rede stehende Vorgang als zeitweilige Lagerung im Sinne der Nr. 8.12 des Anhangs der 4. BImSchV anzusehen. Dies geht auch aus der Begründung zur Novelle der 4. BImSchV hervor, nach der speziell „Anlagen zur Kurzzeitlagerung“ erfasst sein sollen. Auch der LAI (Länderausschuss für Immissionsschutz) hat sich bereits mit einer vergleichbaren Fragestellung beschäftigt und am Beispiel der Altglas- und Altpapiersammelstellen in seiner 107. Sitzung einstimmig festgestellt, dass diese ab den unter Nr. 8.12 benannten Kapazitäten genehmigungsbedürftig sind.

Den von Ihnen angeführten Beschluss des Bayerischen VGH liegt das Abfallgesetz in der Fassung von Anfang 1994 sowie die damals gültige 4. BImSchV zugrunde. In beiden Rechtsvorschriften wurde der Begriff „Lagern oder Behandeln von Abfällen“ verwendet und vom Gericht in seinem Beschluss entsprechend bewertet. Mit der Änderung des Abfallrechts und insbesondere der 4. BImSchV durch das sog. „Artikelgesetz“ im Jahr 2001 ist eine neue Rechtslage eingetreten, die durch den angeführten Beschluss nicht abgedeckt wird.

Wie oben bereits dargestellt, wird nun in der 4. BImSchV - in Abgrenzung zur Lagerung - ausdrücklich die zeitweilige Lagerung von Abfällen erfasst. Deutlich wird das Gewollte vor allem durch die in der Nr. 8.12 des Anhangs der 4. BImSchV eingeräumte Ausnahme. Der Gesetzgeber hat für einen speziellen Einzelfall – die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gebäude der Entstehung der Abfälle – abschließend geregelt, in welchen Fällen einer Sammlung und Bereitstellung zum Abtransport die Kurzzeit-Lagerung nicht vom Genehmigungsvorbehalt erfasst wird. Mit dieser Ausnahmevorschrift wird sichergestellt, dass die bei der Produktion anfallenden Abfälle am Entstehungsort im Regelfall keiner Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterliegen.

Über die von Ihnen vorgebrachte Rechtsauffassung wurde auch im Abfallrechtsausschuss der LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) diskutiert. Dabei stellte sich heraus, dass die von Nordrhein-Westfalen vertretene Rechtsauffassung von 10 anderen Bundesländern und dem Bundesumweltministerium geteilt wird. Allerdings gehe ich davon aus, dass diese Frage sowohl in der LAGA als auch im LAI weiter diskutiert werden wird.

Unabhängig von der oben dargelegten Einschätzung zur Auslegung des geltenden Rechts, ist unser Haus grundsätzlich bereit, eine Novellierung der 4. BImSchV mit der Ziel der Freistellung von „Sammelstellen“ nach dem ElektroG, zu unterstützen. Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum ElektroG hatte unser Haus – leider ohne Erfolg – eine entsprechende Änderung der 4. BImSchV in den Diskussionsprozess mit eingebracht. Eine ergänzende Ausnahmevorschrift sollte sich allerdings nur auf kommunale Sammelstellen erstrecken.“

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass mit dem Antwortschreiben des Umweltministeriums NRW vom 17. August 2005 klargestellt ist, das Sammelstellen für Elektro- und Elektronikaltgeräte in NRW immissionsschutzrechtlich nach Nr. 8.12 der 4. BImSchV zu genehmigen sind, wenn die dort genannten Mengenschwellen überschritten werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff „Sammelstellen“ nach dem ElektroG sämtliche Sammelstellen gemeint sind. Hierunter fallen z.B. auch Sammelstellen auf dem gemeindlichen Bauhof, die nicht zugleich die Funktion einer Übergabestelle nach § 9 Abs. 4 ElektroG erfüllen, d.h. mit fünf Containern - gestellt durch die Hersteller - bestückt sind, in denen die Städte und Gemeinden die eingesammelten Altgeräte sortiert nach fünf Gerätegruppen zur Abholung für die Hersteller bereitstellen. Allerdings ist grundsätzlich zu prüfen, ob bei einer kommunalen Sammelstelle für ausgediente Elektrogeräte, die Mengenschwellen der Nr. 8.12 der 4. BImSchV überhaupt erreicht werden, weil erst dann die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht ausgelöst wird.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit nach Nr. 8.12 der 4. BImSchV besteht nach Spalte 1 für Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des KrW-/AbfG Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr. Nach Spalte 2 (Buchstabe a) der Nr. 8.12 der 4. BImSchV besteht eine Genehmigungsbedürftigkeit für Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des KrW-/AbfG Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen. Nach Spalte 2 (Buchstabe b) der Nr. 8.12 der 4. BImSchV besteht eine Genehmigungsbedürftigkeit für Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des KrW-/AbfG Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr.

Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind nach § 3 Abfall-Verzeichnis-Verordnung (AVV) solche Abfälle, die in der Anlage der AVV (Abfallverzeichnis) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind. Hierunter fallen auch Elektro- und Elektronikgeräte (siehe: Abfallschlüssernummer 16 02: Abfälle aus elektrischen und elektronsichen Geräten), z.B., wenn sie gefährliche Bestandteile enthalten (Abfallschlüssernummer 16 02 13). Entscheidend für eine Genehmigungsbedürftigkeit nach Immissionsschutzrecht ist mithin, ob die Mengenschwellen in der Nr. 8.12 der 4. BImSchV mit Blick auf die jeweilige Sammelstelle überschritten werden.


Az.: II/2 31-02 qu/g

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