Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 298/2005 vom 08.03.2005

Genehmigung eines großflächigen Verbrauchermarktes

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines Gewerbetreibenden aus der Innenstadt von Warburg sowie von drei Nachbarn gegen die Genehmigung zum Bau eines großflächigen Verbrauchermarktes an der Papenheimer Straße in Warburg hatten keinen Erfolg. Dies entschied kürzlich die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden (Beschlüsse des VG Minden vom 18.02.2005 - 1 L 82/05, 1 L 83/05, 1 L 84/05 - nicht rechtskräftig).

Die Nachbarn befürchten, dass von dem Vorhaben erhebliche Lärmbelästigungen durch den an- und abfahrenden Verkehr, unzumutbare Abgasbelastungen und Lichtreflektionen ausgehen könnten. Zudem erwarten sie Gefahren für ihre Grundstücke durch das abfließende Niederschlagswasser. Ein Anlieger wendet sich außerdem gegen den Bau einer Lärmschutzwand, die seiner Ansicht nach erdrückend wirke.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Rechte der Nachbarn verletzt werden. In der erteilten Baugenehmigung seien Lärmgrenzwerte festgelegt worden, deren Einhaltung der Betreiber des Verbrauchermarktes nachzuweisen habe. Eine unzumutbare Abgasbelastung sei nicht zu erwarten. Für das vom Verbrauchermarkt ausgehende Licht seien ebenfalls Richtwerte in die Baugenehmigung aufgenommen worden. Das Licht abfahrender Pkw werde aufgrund des abfallenden Geländes der Ausfahrt nach unten gelenkt und treffe aus diesem Grund nicht die gegenüberliegenden Häuser. Für den regulierten Abfluss des Niederschlagswassers seien ausreichende Vorkehrungen getroffen worden. Eine erdrückende Wirkung der 10 m breiten und zum Grundstück des Antragstellers knapp 5 m hohen Lärmschutzwand nahm das Gericht nicht an.

Der Antrag eines Gewerbetreibenden aus der Innenstadt von Warburg, der Umsatzeinbußen befürchtet, hatte keinen Erfolg, weil er nicht die Beeinträchtigung eigener Rechte im Sinne des Baunachbarrechts geltend macht. Ein Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert werde, bestehe nicht, weil mit neuer Konkurrenz ständig gerechnet werden müsse.

Az.: II/1 624-13

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