Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 262/1997 vom 20.05.1997

Gemeinschaftsfläche bei städtischen Übergangsheimen für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge

Das OVG NW hat mit Urteil vom 03.02.1997 (9 A 525/95) entschieden, daß die in einer Gebührensatzung gewählte Formulierung "bei den ... Objekten sind 9,50 DM/m 2 ... der anteiligen Gemeinschaftsfläche zu erheben" wegen fehlender Bestimmbarkeit, welcher Anteil der Gemeinschaftsfläche mit dem Gebührensatz von 9,50 DM/m 2 zu multiplizieren ist, unwirksam ist. Das Gericht bemängelte, daß nach der in der Satzung gewählten Formulierung nicht mir der erforderlichen Bestimmtheit festgestellt werden könne, welcher Anteil der Gemeinschaftsfläche mit dem Gebührensatz von 9,50 DM/m 2 zu multiplizieren sei.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muß eine Gebührensatzung auch den Maßstab einer Gebühr angeben, der die Bemessungsgrundlage darstellt, mit der unter Anwendung des Gebührensatzes die Höhe der Gebühr errechnet wird. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Maßstabsregelung ist, daß der Maßstab eindeutig erkennen läßt, aufgrund welcher Faktoren die Gebühr berechnet werden soll.

Das OVG entschied nun, daß diesen Anforderungen eine Maßstabsregelung, die sich nur auf die Anteiligkeit der Gemeinschaftsfläche bezieht, nicht gerecht werden. Nach den Feststellungen des Gerichts besteht nämlich nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten der Berechnung, die aber im Ergebnis voneinander abweichen. Dabei geht das Gericht von drei zulässigen Berechnungsmethoden aus:

- Zum einen kann die anteilige Gemeinschaftsfläche ermittelt werden durch Division der gesamten Gemeinschaftsfläche durch die gesamte reine Wohnfläche und die Multiplikation dieses Ergebnisses mit der individuell in Anspruch genommenen Wohnfläche (z.B. 50 m 2 gesamte Gemeinschaftsfläche ¸ 200 m 2 gesamte reine Wohnfläche x 10 m 2 tatsächlich genutzte Wohnfläche = 2,5 m 2 anteilige Gemeinschaftsfläche).

- Zum anderen besteht die Möglichkeit, für die Ermittlung der anteiligen Gemeinschaftsfläche den Quotienten aus der Gemeinschaftsfläche und der Istpersonenzahl zu bilden (z.B. 50 m 2 gesamte Gemeinschaftsfläche ¸ 30 tatsächlich aufgenommene Bewohner = 1,6 m 2 anteilige Gemeinschaftsfläche).

- Schließlich ist auch eine Berechnungsmethode zulässig, wonach die anteilige Gemeinschaftsfläche nach der Sollplatzzahl ermittelt wird (z.B. 50 m 2 gesamte Gemeinschaftsfläche ¸ 40 Sollplätze = 1,25 m 2 anteilige Gemeinschaftsfläche).

Nach der Feststellung des OVG erscheinen zwar alle Varianten rechtlich zulässig, da keiner der genannten Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe erkennen lasse, daß er in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme der Einrichtung stehe. Wegen dieser unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten sei die Bemessungsgrundlage nach dem vorliegenden Satzungstext jedoch zu unbestimmt und damit nichtig. Abschließend stellt das OVG fest, daß es nicht ausreichend sei, daß die Berechnung der anteiligen Gemeinschaftsfläche aus den Umständen der tatsächlichen Gebührenerhebung ermittelbar sei oder den entsprechenden Ratsvorlagen entnommen werden könne. Maßgeblich sei allein nach § 2 Abs. 1 KAG der Satzungstext.

Für die Kommunen, die nach der "Mustersatzung der Geschäftsstelle für eine Satzung für Übergangsheime" (Mitteilungen 1990, S. 339 ff. Nr. 509) ihre Gebührenberechnung festgesetzt haben, besteht kein Änderungsbedarf. Aus § 5 Abs. 1 des Satzungsmusters geht eindeutig hevor, daß die Gebühr nach der "Grundfläche der benutzten Räume" berechnet wird. Soweit es im folgenden heißt, daß "die Gemeinschaftsflächen anteilig berücksichtigt werden", kann sich dies nur auf die Grundfläche der benutzten Räume beziehen. Damit ist der Berechnungsmaßstab entsprechend der ersten vom OVG für zulässig erachteten Berechnungsmethode eindeutig bestimmt und aus dem Satzungstext unmittelbar herleitbar. Soweit sich die Bemessungsgrundlage allerdings nicht aus dem Satzungstext bestimmen läßt, ist eine Nachbesserung erforderlich. Dabei kann eine der o.g. Berechnungsmethoden ausgewählt und im Wortlaut der obigen Ausführungen in den Satzungstext eingefügt werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung wird der Wortlaut des Urteils in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift "Städte- und Gemeinderat" abgedruckt.

Az.: I/3-851

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