Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 656/2002 vom 05.11.2002

Gemeinnützigkeit und Abgabenordnung

Das BMF hat mit Schreiben vom 10. September 2002 den Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 (BStBl I S. 630) im Hinblick auf die Anwendung des Gemeinnützigkeitsrechts geändert. Das Schreiben steht im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de/Steuern-und-Zoelle/Schreiben zu Steuerarten/Abgabenordnung als Pdf-Datei zum Download zur Verfügung.

Durch das 59-seitige Schreiben mit dem Aktenzeichen IV C 4 - S 0171 - 93/02 wurden zwischenzeitliche Änderungen im Bereich der Rechtsprechung, Gesetzesänderungen und die Euro-Umstellung eingearbeitet sowie einige BMF-Schreiben, die es zwischenzeitlich zum Gemeinnützigkeitsrecht gegeben hatte. Im einzelnen wird hier die Anwendung der Paragraphen 51 bis 68 der Abgabenordnung in bisher nicht erreichter Ausführlichkeit behandelt. Änderungen des Stiftungsgesetzes werden in dem neuen Erlaß ebenso nachvollzogen wie die des Investitionszulagengesetzes.

Das Investitionszulagengesetz hatte die Spendenpraxis vieler Einrichtungen im kommunalen Bereich erschwert, die auf Fördervereinsspenden angewiesen waren und wegen ihrer Einstufung als "Betriebe gewerblicher Art" durch das örtliche Finanzamt durch dieses Gesetz darauf angewiesen waren, daß eine Gemeinnützigkeitssatzung erwirkt wird, um die Abzugsfähigkeit von Fördervereinsspenden zu erhalten. Der DStGB hat dem BMF hierzu die Verärgerung der Betroffenen vor Ort geschildert. Da der Anwendungserlaß das Gesetz nicht ändern kann, hilft er den betroffenen Einrichtungen nicht aus dieser Situation heraus. Auch dies wurde von der DStGB-Hauptgeschäftsstelle dem BMF mitgeteilt. Der Erlaß gibt zur Anwendung des betreffenden § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung folgende Erläuterung:

"Diese Ausnahmeregelung ermöglicht, sogenannte Fördervereine und Spendensammelvereine als steuerbegünstigte Körperschaften anzuerkennen. Die Beschaffung von Mitteln muß als Satzungszweck festgelegt sein. Ein steuerbegünstigter Zweck, für den Mittel beschafft werden sollen, muß in der Satzung angegeben sein. Es ist nicht erforderlich, die Körperschaften, für die Mittel beschafft werden, in der Satzung aufzuführen. Die Körperschaft, für die Mittel beschafft werden, muß nur dann selbst steuerbegünstigt sein, wenn sie eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist. Diese Voraussetzung gilt auch für die Beschaffung von Mitteln für einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 4 KStG). Werden Mittel für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften beschafft, muß die Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke ausreichend nachgewiesen werden."

Neue Regelungen gibt es vor allem auch bezüglich des § 64 AO im Hinblick auf die Besteuerungsgrenzen von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, wo neuerdings statt an bestimmte Beträge an das Merkmal der Leistungsbezogenheit der Einnahmen angeknüpft wird. Und in § 64 Absatz 6 AO ist eine pauschale Gewinnermittlung vorgesehen.

Die Änderungen des Anwendungserlasses der Abgabenordnung schließen an eine Änderung durch das BMF-Schreiben vom 01.07.2002 (BStBl I S. 639) an, die jedoch statt des Gemeinnützigkeitsrechts Verfahrensfragen im Bereich der Abgabenordnung zum Gegenstand hatte.

[Quelle: DStGB Aktuell 4002 v. 04.10.2002]

Az.: IV/1 920-00

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