Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 179/2007 vom 05.02.2007

Gemeindeverkehrsfinanzierung nach der Föderalismusreform

Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ist Gegenstand der Föderalismusreform geworden. Im Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen ist festgelegt worden, dass ab dem 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 die Länder jährlich vom Bund einen Betrag von 1,33 Milliarden Euro als Kompensation für die Mittel aus dem GVFG erhalten. Das Entflechtungsgesetz legt fest, dass diese Mittel zweckgebunden für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden eingesetzt werden müssen.

Zur Umsetzung des Entflechtungsgesetzes hat der Bund nun eine „Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes“ (EntflechtGVO) erlassen. Die Verordnung ist das Ergebnis einer Abstimmung zwischen den Finanzressorts der Länder und des Bundesfinanzministeriums. In der Verordnung ist, wie im Entflechtungsgesetz, eine allgemeine Zweckbindung der Beträge aus dem Haushalt des Bundes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden vorgesehen. Des Weiteren ist vorgesehen, dass die zweckgebundene Verwendung der Mittel durch die Länder nachgewiesen wird. Dieser Nachweis soll in Form einer tabellarischen Darstellung aller geförderten Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr und im kommunalen Straßenbau durch eine allgemeine Programmbeschreibung geleistet werden. Der Nachweis soll hinsichtlich Inhalte, Umfang und Form den bisherigen Programmen der Länder nach § 8 GVFG (alt) orientieren.

Zusätzlich enthält die Verordnung eine Regelung zur Beanstandung der Mittelverwendung durch den Bund. In diesem Falle kann das betroffene Land eine zweckgerechte Verwendung der Mittel herbeiführen, indem es förderfähige Ersatzvorhaben benennt oder nicht ausgeschöpfte Fördermöglichkeiten bei anderen, nicht beanstandeten Maßnahmen, ausnutzt (z.B. durch eine Erhöhung der Förderintensität). Die EntflechtGVO ist im Bundesgesetzblatt, Teil I, 21.12.2006, S. 3222 veröffentlicht.

Az.: III 644 - 11

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