Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 33/1997 vom 20.01.1997

Gemeindefinanzierungsgesetz 1997/Verbesserung der Umlagegrundlagen

Mit den nachfolgend abgedruckten Schreiben des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes an den Landschaftsverband Rheinland/Landschaftsverband Westfalen-Lippe und den Landkreistag Nordrhein-Westfalen vom 19.12.1996 haben wir mit Blick auf die Verabschiedung des GFG 1997 am 18.12.1996 nachhaltig deutlich gemacht, daß die Landschaftsverbände bei der Festsetzung der Landschaftsverbandsumlage und die Kreise bei der Festsetzung der Kreisumlage für 1997 die durch

- die Berücksichtigung der Kompensationszahlungen an die Städte und Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und

- die Umsetzung des ifo-Gutachtens zweiter Schritt

erheblich verbesserten Umlagegrundlagen zur Senkung der Landschaftsverbandsumlage 1997 bzw. der Kreisumlagehebesätze 1997 nutzen.

Der Text des Schreibens an den Landschaftsverband Rheinland und an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe lautet wie folgt:

"Am 18.12.1996 hat der Landtag NW in 3. Lesung das GFG 1997 verabschiedet. Im Zuge der Umsetzung des GFG 1997 werden bei den Umlagegrundlagen für die Landschaftsumlage über die Kreisumlage erhebliche Verbesserungen eintreten, die auf folgende Faktoren zurückzuführen sind:

1. Berücksichtigung der Kompensationszahlungen an die Städte und Gemeinden
für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

Nach den §§ 32 und 33 GFG 1997 werden die Kompensationszahlungen an Städte und Gemeinden für die Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs in die Umlagegrundlagen einbezogen. Bei diesen Kompensationszahlungen handelt es sich um den gemeindlichen Verlustausgleich bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs. Dieser Verlustausgleich ist für 1997 auf 780 Mio DM festgesetzt worden und wird auf die Städte und Gemeinden entsprechend ihrem Schlüssel beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer verteilt. Dies ist auch sach- und systemgerecht, denn die Steuerausfälle werden unmittelbar dort ausgeglichen, wo sie entstehen - nämlich beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 1997.

Da diese Zahlungen - trotz Intervention des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes und des Städtetages Nordrhein-Westfalen - bereits im Haushaltsjahr 1997 zu den Grundlagen der Kreisumlagen und der Landschaftsumlagen hinzugerechnet werden, partizipieren die Kreise und die Landschaftsverbände an dem Verlustausgleich des § 43 GFG 1997, ohne daß den Kommunalverbänden Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs entstanden wären. Die durch die Systemumstellung beim Familienleistungsausgleich weggefallenen gemeindlichen Einkommensteueranteile wären nämlich nach der im GFG 1997 maßgeblichen Referenzperiode erst zur einen Hälfte im Jahr 1998 und zur anderen Hälfte im Jahr 1999 für die Berechnung der Umlagegrundlagen herangezogen worden.

2. Umsetzung des ifo-Gutachtens zweiter Schritt

In einem zweiten Schritt werden die Empfehlungen des ifo-Gutachtens im Rahmen des GFG 1997 mit der Folge umgesetzt, daß über die Anhebung der fiktiven Hebesätze bei der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer eine höhere Steuerkraft der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in der für das GFG 1997 maßgeblichen Referenzperiode 01.07.1995-30.06.1996 unterstellt wird. Über die Umlagegrundlagen bei der Kreisumlage tritt demzufolge ein positiver Mitnahmeeffekt bei der Landschaftsumlage ein. Hinzu kommt, daß über die Umlagegrundlagen bei der Kreisumlage hinsichtlich der Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im GFG 1997 negative Effekte lediglich in Höhe von einem Drittel zu verzeichnen sind, da die durch die Umsetzung des ifo-Gutachtens zweiter Schritt verursachten Mindereinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen zu zwei Drittel ausgeglichen werden.

Wir dürfen Sie sehr eindringlich darum bitten, daß die Landschaftsverbände bei der Festsetzung der Landschaftsverbandsumlage die durch

- die Berücksichtigung der Kompensationszahlungen an die Städte und Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und

- die Umsetzung des ifo-Gutachtens zweiter Schritt

erheblich verbesserten Umlagegrundlagen zur Senkung der Landschaftsverbandsumlage 1997 nutzen."

Der Text des Schreibens an den Landkreistag Nordrhein-Westfalen lautet wie folgt:

"Am 18.12.1996 hat der Landtag NW in 3. Lesung das GFG 1997 verabschiedet. Im Zuge des GFG 1997 werden bei den Umlagegrundlagen für die Kreisumlage erhebliche Verbesserungen eintreten, die auf folgende Faktoren zurückzuführen sind:

1. Berücksichtigung der Kompensationszahlungen an die Städte und Gemeinden
für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

Nach § 32 GFG 1997 werden die Kompensationszahlungen an die Städte und Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs in die Umlagegrundlagen einbezogen. Bei diesen Kompensationszahlungen handelt es sich um den gemeindlichen Verlustausgleich bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs. Dieser Verlustausgleich ist für 1997 auf 780 Mio DM festgesetzt worden und wird auf die Gemeinden entsprechend ihrem Schlüssel beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer verteilt. Dies ist auch sach- und systemgerecht, denn die Steuerausfälle werden unmittelbar dort ausgeglichen, wo sie entstehen - nämlich beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer.

Da diese Zahlungen - trotz Intervention des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes - bereits im Haushaltsjahr 1997 zu den Grundlagen der Kreisumlagen hinzuzurechnen sind, werden die Kreise an dem Verlustausgleich des § 43 GFG 1997 partizipieren, ohne daß den Kreisen Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs entstanden wären. Die durch die Systemumstellung beim Familienleistungsausgleich weggefallenen gemeindlichen Einkommensteueranteile wären nämlich nach der für das GFG 1997 maßgeblichen Referenzperiode erst zur einen Hälfte im Jahr 1998 und zur anderen Hälfte im Jahr 1999 für die Berechnung der Umlagen herangezogen worden. Insoweit liegt bei der Berechnung der Kreisumlage ein erheblicher Mitnahmeeffekt vor, denn den aus der für das GFG 1997 maßgeblichen Referenzperiode "01.07.1995-30.06.1996" resultierenden Umlagegrundlagen werden zusätzlich die Kompensationszahlungen nach § 43 GFG 1997 hinzugerechnet.

2. Umsetzung des ifo-Gutachtens zweiter Schritt

Im Zuge des GFG 1997 werden die Empfehlungen des ifo-Gutachtens in einem zweiten Schritt mit der Folge umgesetzt, daß über die Anhebung der fiktiven Hebesätze bei der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer eine höhere Steuerkraft in der für das GFG 1997 maßgeblichen Referenzperiode unterstellt wird. Dies hat für die Umlagegrundlagen der Kreise einen erheblichen Mitnahmeeffekt zur Folge. Hinzu kommt, daß die Kreise bei dem Bestandteil der Kreisumlage "Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden" negative Effekte lediglich in Höhe von einem Drittel zu verzeichnen haben, da die aus der Umsetzung des ifo-Gutachtens zweiter Schritt resultierenden Verluste bei den Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden 1997 zu zwei Drittel ausgeglichen werden.

Wir dürfen Sie sehr eindringlich darum bitten, in einem Appell an die Kreise sicherzustellen, daß die Kreise bei der Festsetzung der Kreisumlage für 1997 die durch

- die Berücksichtigung der Kompensationszahlungen an die Städte und Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und

- die Umsetzung des ifo-Gutachtens zweiter Schritt

erheblich verbesserten Umlagegrundlagen zur Senkung der Kreisumlagehebesätze nutzen."

Az.: V/1-902-17/0

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