Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 307/1996 vom 05.07.1996

Gemeindefinanzierungsgesetz 1997/Solidarbeitragsgesetzes 1997: Stellungnahme des NWStGB zum Referentenentwurf

Der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund hat zum Referentenentwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1997/Solidarbeitragsgesetzes 1997 mit Schreiben vom 19.06.1996 an den Innenminister wie folgt Stellung genommen:

"Wir bedanken uns für die Übersendung des Referentenentwurfs zum GFG 1997 und zum Solidarbeitragsgesetz 1997. Vorbehaltlich der Beratungen in unseren Gremien nehmen wir zu dem Inhalt des Referentenentwurfs kurzfristig wie folgt Stellung:

I. Grundsätzliches

1. Katastrophale Verschlechterung der Kommunalfinanzen

Die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen stehen vor der größten finanziellen Herausforderung in der Nachkriegsgeschichte. Nach den deutlich nach unten korrigierten Daten der jüngsten Steuerschätzung haben sie in den nächsten Jahren mit Einnahmeausfällen in Milliardenhöhe zu rechnen. Vor dem Hintergrund, daß das Finanzierungsdefizit im Jahr 1995 um rd. 2 Mrd DM zugenommen und die Rekordmarke von 4,4 Mrd DM erreicht hat, ist dies eine mehr als katastrophale Zukunftsperspektive. Bereits heute kann jede zweite Gemeinde keinen strukturell ausgeglichenen Haushalt vorweisen. Innerhalb des kommunalen Gesamthaushalts hat sich besonders die Situation der kommunalen Verwaltungshaushalte 1995 dramatisch zugespitzt. Ihre Defizite haben sich mit knapp 3,9 Mrd DM gegenüber 1994 mit 1,4 Mrd DM fast verdreifacht.

Die besorgniserregende Finanzlage der Kommunen ist auf die deutliche Scheren-entwicklung zwischen stark rückläufigen Steuereinnahmen, insbesondere bei der Gewerbesteuer und sich beschleunigenden erheblichen Mehraufwendungen für soziale Leistungen zurückzuführen. So fehlen den Städten und Gemeinden allein bei der Gewerbesteuer rd. 2,8 Mrd DM im Vergleich zu 1992, während gleichzeitig die Zahlungen der Gemeinden für die Gewerbesteuerumlage an Bund und Ländern auf 2,2 Mrd DM (1993: 1,1 Mrd DM) gestiegen sind und die sozialen Leistungen um 4,1 Mrd DM zugenommen haben. Selbst die völlige Einstellung aller freiwilligen Leistungen der Gemeinden für Sport, Bildung und Kultur kann diese Disparitäten nicht ausgleichen. Eingeleitete Konsolidierungsmaßnahmen gingen bisher in erster Linie zu Lasten der kommunalen Sachinvestitionen. Dennoch hat sich die Nettokreditaufnahme von knapp 900 Mio DM im Jahr 1994 auf 2,1 Mrd DM im Jahr 1995 mehr als verdoppelt.

2. Abwehr neuer Belastungen

Vor dem Hintergrund der alarmierenden Finanzlage der Kommunen und der Tatsache, daß die Anzahl der Kommunen ohne Haushaltsausgleich trotz Ausschöpfung aller Einsparpotentiale in den nächsten Jahren weiter drastisch zunehmen wird, sehen die Städte und Gemeinden mit ernsten Befürchtungen weitere Belastungen auf sich zukommen:

- Die weitere Umsetzung der Empfehlungen des ifo-Gutachtens, die zu einer massiven Umverteilung von Finanzmitteln führt, die einseitig zu Lasten des kreisangehörigen Raums geht, muß verhindert und die bisherige Umsetzung muß rückgängig gemacht werden. Es ist unverantwortlich, in Zeiten höchster Finanznot eine Umverteilung zugunsten der Großstädte zu forcieren.

- Falls die im Jahressteuergesetz 1997 vorgesehene Abschaffung der Vermögenssteuer umgesetzt werden sollte, wird der Druck auf das Land Nordrhein-Westfalen erhöht, zusätzliche Einschnitte im kommunalen Finanzausgleich vorzunehmen. Rein faktisch sind die Städte und Gemeinden nicht in der Lage, weitere Kürzungen zu verkraften.

- Die Städte und Gemeinden vermissen im Jahressteuergesetz 1997 und in den Vorschlägen der Ministerpräsidenten die erforderlichen Überlegungen für die dringend notwendige umfassende Gemeindefinanzreform. Sie unterstützen in diesem Zusammenhang den Beschluß der Ministerpräsidentenkonferenz, wonach die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer nur in Frage kommen kann, wenn die verbleibende Gewerbesteuer im Grundgesetz verankert und z. B. durch die Einbeziehung der Freiberufler revitalisiert wird. Eine volle Kompensation für die Kommunen ist zwingend erforderlich. Eine Umsatzsteuerbeteiligung muß ferner zur Stärkung der Steuerkraft strukturschwacher Gebiete beitragen. Es ist deshalb dringend ein Schulterschluß zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Städten und Gemeinden erforderlich, um die im Jahressteuergesetz 1997 vorgesehene Unternehmenssteuerreform zu stoppen.

- Die Städte und Gemeinden können die geplanten Verschlechterungen im Zuge der Reform der Arbeitsförderung nicht hinnehmen, da sie zu einem weiteren nicht mehr verkraftbaren Anstieg der Sozialhilfe führen würde.

II. Eckdaten der Gemeindefinanzierung 1997

1. Auswirkungen des West-Ost-Transfers im Rahmen der Deutschen Einheit im Jahr 1997

Der Transferanteil des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Deutschen Einheit beläuft sich im Jahr 1997 auf 5,233 Mrd DM. Die Landesleistungen im Rahmen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs (3,1 Mrd DM) sowie zum Fonds "Deutsche Einheit" (2,133 Mrd DM) werden - wie im Vorjahr - nicht von den Verbundgrundlagen abgezogen.

Hinsichtlich der kommunalen Refinanzierung des West-Ost-Transfers im Rahmen der Deutschen Einheit ist festzustellen, daß der Solidarbeitrag in Höhe von 2.197,86 Mio DM zu 57 % über die Gewerbesteuerumlage (1.262,00 Mio DM) und zu 43 % (935,90 Mio DM) als Vorwegabzug erbracht wird. Im Ergebnis läuft die überproportionale Gewerbesteuerumlagefinanzierung darauf hinaus, daß die Erbringung der Transferleistungen zunächst zu Lasten der Städte und Gemeinden geht, in denen sich die Wirtschaftstätigkeit und damit die Gewerbesteuer konzentriert. Die steuerstarken Städte und Gemeinden werden somit überproportional belastet.

Hervorzuheben ist weiter, daß die Praxis des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Heranziehung der Kommunen zur Finanzierung des West-Ost-Transfers der Überprüfung bedarf. So wird der Anteil der Gemeinden an den einigungsbedingten Lasten des Landes ohne Begründung von 43 v.H. auf 42 v.H. angepaßt. Im Vorjahr erfolgte eine Anpassung ebenfalls ohne Begründung von 44 v.H. auf 43 v.H. Unserer Auffassung nach setzt diese weitere Anpassung nachvollziehbare Neuberechnungen der Solidarpaktfolgen auf der Basis aktueller Steuer- und Finanzkraftzahlen für die alten und die neuen Länder voraus. Aus diesem Grund fordern wir, daß die offensichtlich veränderten Basisdaten für die Neuberechnung des kommunalen Finanzierungsbeitrages für den West-Ost-Transfer offengelegt werden. Ziel muß sein, daß die Städte und Gemeinden entsprechend unserer langjährigen Forderung nicht mehr überproportional an den Einheitslasten beteiligt werden. Ihr Anteil ist deutlich zu senken.

In diesem Sinne haben wir Finanzminister Schleußer mit Schreiben vom 20.03.1996 - V/1-902-17/0 sc/ob - gebeten, uns die spezifischen Auswirkungen zur kommunalen Überfinanzierung des Solidarpakts in Nordrhein-Westfalen und die daraus aus seiner Sicht zu ziehenden Schlußfolgerungen darzulegen. Ein Antwortschreiben liegt bislang nicht vor.

2. Abrechnung der in 1996 vorgenommenen Kreditierung bereits 1997

Die in 1996 vorgenommene Kreditierung in Höhe von 301 Mio DM , die auf zusätzliche Belastungen aus der Abwicklung des Länderfinanzausgleichs 1996 zurückzuführen ist, wird bereits 1997 bei der Berechnung der Verbundmasse in Abrechnung gebracht, so daß im 97er Finanzausgleich als Verbundmasse 13.685,3 Mio DM zur Verfügung stehen. Gegenüber dem GFG ist dies eine Reduzierung der Verbundmasse in Höhe von 316,8 MioDM bzw. -2,3 %.

Vor dem Hintergrund der deutlich nach unten korrigierten Daten der jüngsten Steuerschätzung für die Steuereinnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1996 ist mit einer Vorbelastung für den 98er Finanzausgleich in Höhe von rd. 450 Mio DM zu rechnen. Angesichts dieser schweren Hypothek für das GFG 1998 kann die Abrechnung der in 1996 vorgenommenen Kreditierung bereits im GFG 1997 hingenommen werden. Ansonsten würde sich die Vorbelastung für das GFG ‘98 auf rd. 750 Mio DM erhöhen.

3. Umsetzung des ifo-Gutachtens zweiter Schritt

Die Umsetzung des zweiten Schrittes des ifo-Gutachtens soll entsprechend der Beschlußlage des Landtags vom 20.03.1996 (LT-Drs. 12/820) im GFG 1997 erfolgen.

Der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund fordert, daß die weitere Umsetzung der Empfehlungen des ifo-Gutachtens nicht verwirklicht und die bisherige Umsetzung rückgängig gemacht wird. Die Empfehlungen des ifo-Gutachtens hätten nämlich einer gründlichen und sorgfältigen Überprüfung sowohl auf der Ebene der Städte und Gemeinden als auch im Bereich der Landesregierung und des Landtags bedurft. So hat die vom Ausschuß für Kommunalpolitik am 07.02.1996 durchgeführte Anhörung zum ifo-Gutachten ausweislich der Ausführungen im Ausschußprotokoll (vgl. insbesondere im Ausschußprotokoll LT-Drs. 12/162 die Ausführungen von Dr. Martin Junkernheinrich, Institut für Wirtschaftsforschung, Halle, - Seiten 46 - 50, Seite 63; Gerhard Micosatt, Gesellschaft für interdisziplinäre Forschung, Bottrop - Seiten 50 - 53; Dipl.-Volkswirt Hans Philipp Kommer, Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in NRW, Seiten 14 - 17, Seiten 37 - 39; Prof. Dr. Friedel Brückmann, Gießen, Seiten 53 - 55, Seite 65) sehr unterschiedliche Bewertungen und Meinungsäußerungen der Sachverständigen, insbesondere der Wissenschaftler, erbracht. Die im Rahmen der Anhörung vorgebrachten kritischen Äußerungen gegenüber dem Gutachten des ifo-Instituts hätten dazu zwingen müssen, weitere eingehende gutachtliche Untersuchungen vorzunehmen und eine Entscheidung über Veränderungen der Struktur des Finanzausgleichs nicht schon im Zuge des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) 1996 zu treffen. So ist von der Mehrzahl der Sachverständigen in der Anhörung deutlich zum Ausdruck gebracht worden, daß die Empfehlungen des Gutachtens aus systematischen und methodischen Gründen sowohl bei der Bedarfsermittlung als auch bei der Steuerkraftermittlung erheblichen Zweifeln unterliegen und aus wissenschaftlicher Sicht keineswegs zwingend, eher ausgesprochen kritisch zu beurteilen sind. Gleichwohl ist im Rahmen der 2. Lesung des GFG 1996 am 14.03.1996 trotz heftigster Proteste aus dem kreisangehörigen Raum die Entscheidung gefallen, in einem ersten Schritt Strukturveränderungen im Finanzausgleichssystem auf der Grundlage des Gutachtens des ifo-Instituts vorzunehmen.

Der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund fordert, die weitere Umsetzung der Empfehlungen des ifo-Gutachtens, die erneut zu einer massiven Umverteilung von Finanzmitteln führt, die einseitig zu Lasten des kreisangehörigen Raumes geht, zu stoppen und die bisherige Umsetzung mit der Folge rückgängig zu machen, daß für das Gemeindefinanzierungsgesetz 1997 die Strukturen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1995 gelten.

4. Stagnation bei den Schlüsselzuweisungen

Die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sollen 1997 um 2,0 % (215,4 Mio DM) steigen. Unberücksichtigt bleibt bei dieser Operation der negative Abrechnungsbetrag aus dem Jahr 1995 in Höhe von 193,7 Mio DM. Wird diese Abrechnung berücksichtigt, ergibt sich bei den Schlüsselzuweisungen eine minimale Steigerung von +0,2 % - praktisch eine Nullrunde.

Die in der Koalitionsvereinbarung getroffene Festlegung, wonach die Chancen der kommunalen Gebietskörperschaften, ihre Haushaltsprobleme zu lösen, u.a. dadurch verbessert werden sollen, daß "eine den Ausgaben des Landeshaushalts entsprechende Entwicklung der Schlüsselzuweisungen" sichergestellt wird, stellt eine Mindestgarantie dar. Die Schlüsselzuweisungen müssen real zumindest entsprechend der Entwicklung der Ausgaben des Landeshaushalts steigen. Angesichts der hohen Fehlbeträge in den Verwaltungshaushalten ist eine Verstärkung der Schlüsselzuweisungen um mindestens 200 Mio DM unabdingbar, um die Handlungsfähigkeit der Kommunen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 1997 zu sichern bzw. um den drohenden finanziellen Kollaps abzuwehren.

Die Umsetzung der vom Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund erhobenen Forderung, die Struktur des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1997 der Struktur des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1995 anzupassen, hat zur Folge, daß die Mittel der vorgesehenen Anpassungshilfe in Höhe von 150 Mio DM und des Strukturfonds in Höhe von 50 Mio DM voll der Schlüsselmasse zugeschlagen werden können. Somit wird zumindest die Negativwirkung aus der Abrechnung des Steuerverbundes aus dem Jahr 1995 im Zuge des Finanzausgleichs 1997 voll aufgefangen.

5. Entfrachtung des Steuerverbundes 1997

Die Rückführung der im Zuge des GFG 1996 vorgenommenen Befrachtung der Zweckzuweisungen bzw. Entfrachtung des Landesetats entspricht einer Forderung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes.

Mit Blick auf die katastrophale Finanzlage der Kommunen und des um 582,6 Mio DM niedrigeren verfügbaren Verbundbetrages 1997 gegenüber 1996 fordert der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund, daß der Zuweisungstatbestand zur Gefährdungsabschätzung und Sanierung von Altablagerungen und Altstandorten in Höhe von 29,8 Mio DM im Landesetat verbleibt und keine neue Befrachtung vorgenommen wird. Die vorgesehenen Mittel sind der Investitionspauschale zuzuschlagen.

6. Schmälerung der Zweckzuweisungen

Da die Reduzierung der Verbundmasse wegen der deutlich nach unten korrigierten Daten aufgrund der jüngsten Steuerschätzung und des gegenüber 1996 gestiegenen Vorwegabzuges für die Einheitslasten unvermeidbar ist, müssen die Kürzungen bei den Zweckzuweisungen vorgenommen werden.

Auf Kritik stößt jedoch die überproportionale Kürzung der Abwasserinvestitionspauschale um 60 % gegenüber dem GFG 1996 im Vergleich zur Kürzung der allgemeinen Investitionspauschale um 55 % und der Investitionspauschale für Sozialhilfeträger um 10 % gegenüber dem GFG 1996. Diese überproportionale Kürzung bei der Abwasserinvestitionspauschale trifft den ländlichen Raum besonders hart. Die strengen Anforderungen an die Kommuen zur Verbesserung der Abwasserbeseitigung steigt vor allem im ländlichen Bereich ins Uferlose wie zugleich auch die Abgabepflichten der Städte und Gemeinden nach dem Abwasserabgabengesetz, obwohl die Kläranlagen inzwischen weitgehend dem letzten Stand (3. Reinigungsstufe) entsprechen. Zudem sind mit Jahresbeginn 1996 die neuen Regelungen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal in Kraft getreten, die für die Städte und Gemeinden zusätzlich mit einem enormen Finanzaufwand verbunden sind.

Aus diesem Grund fordert der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund, daß eine lineare Kürzung bei der allgemeinen Investitionspauschale, der Investitionspauschale für die Sozialhilfeträger und der Abwasserinvestitions-pauschale vorgenommen wird. Wir schlagen insoweit eine entsprechende Umschichtung der Mittel aus der allgemeinen Investitionspauschale und der Investitionspauschale für die Sozialhilfeträger in die Abwasserinvestitionspauschale vor.

7. Strukturfonds

Die vom Landtag beschlossene Einführung eines Strukturfonds (LT-Drs. 12/820) zur Milderung vorhandener Strukturdefizite aufgrund der Umsetzung des ifo-Gutachtens soll mit dem GFG 1997 verwirklicht werden. Hierfür ist ein Betrag in Höhe von 50 Mio DM vorgesehen. Die Kriterien zur Verteilung der Mittel werden derzeit erarbeitet.

Sollte der Strukturfonds des GFG ‘97 umgesetzt werden, fordert der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund hinsichtlich der Verteilungskriterien, daß die Mittel des Strukturfonds als allgemeine Deckungsmittel nur den Verlierergemeinden und nicht - wie offensichtlich beabsichtigt - als zusätzliche Strukturhilfe auch den Gewinnergemeinden zugute kommen.

8. Verbesserung der Umlagegrundlagen im Zuge des GFG 1997

Im Zuge der Umsetzung des GFG 1997 werden wie im Vorjahr bei den Umlagegrundlagen für die Landschaftsumlage und die Kreisumlage erhebliche Verbesserungen eintreten, die auf folgende Faktoren zurückzuführen sind:

- Berücksichtigung der Kompensationszahlungen an die Städte und Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im Jahr 1997, obwohl sich diese Zahlungen im Jahr 1997 nicht in der für das GFG 1997 gültigen Referenzperiode 01.07.1995 - 30.06.1996 auswirken und

- Mitnahmeeffekt bei den Umlagegrundlagen, falls das ifo-Gutachten in einem zweiten Schritt umgesetzt wird.

8.1 Berücksichtigung der Kompensationszahlungen an die Städte und Gemeinden für die Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

Der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund fordert, daß die Berücksichtigung der Kompensationszahlungen an die Städte und Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im Jahr 1997 nicht in die Umlagegrundlagen 1997 einbezogen werden. Die durch die Systemumstellung beim Familienleistungsausgleich weggefallenen gemeindlichen Einkommensteueranteile wären nämlich nach der im GFG 1997 maßgeblichen Referenzperiode erst zur einen Hälfte im Jahr 1998 und zur anderen Hälfte im Jahr 1999 für die Berechnung der Umlagegrundlagen herangezogen worden.

In diesem Zusammenhang dürfen wir darauf hinweisen, daß die Kompensationszahlungen im Gegensatz zur Gesetzesbegründung des GFG 1996 und trotz Intervention des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes bereits im Haushaltsjahr 1996 zu den Grundlagen der Kreisumlagen und der Landschaftsumlagen hinzugerechnet worden sind. Die Kreise und Landschaftsverbände haben an dem Verlustausgleich des § 45 GFG 1996 partizipiert, ohne daß den Kommunalverbänden Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs entstanden wären.

Um sicherzustellen, daß sich die Kompensationsleistungen an die Gemeinde für die Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 43 GFG 1997 erst für die Berechnung der Umlagen im Jahr 1998 auswirkt, halten wir folgende Klarstellung für unumgänglich:

In § 32 Abs. 1 GFG 1997 wird am Ende des Absatzes der letzte Spiegelstrich "die Zahlungen nach § 43" gestrichen.

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, daß Entsprechendes auch für die Berechnung der Landschaftsumlage mit der Folge gilt, daß in § 33 Abs. 1 GFG 1997 am Ende des Absatzes der letzte Spiegelstrich "die Zahlungen nach § 43" gestrichen werden.

8.2 Mitnahmeeffekt bei den Umlagegrundlagen im Zuge der Umsetzung des ifo-Gutachtens

Infolge der Umsetzung der Empfehlungen des ifo-Gutachtens in einem ersten Schritt im Rahmen des GFG 1996 ist über die Anhebung der fiktiven Hebesätze bei den Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer eine höhere Steuerkraft der kreisangehörigen Städte und Gemeinden unterstellt worden. Dies hat für die Umlagegrundlagen der Kreise und Landschaftsverbände einen erheblichen Mitnahmeeffekt zur Folge.

Die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen unterstützt in ihrem Schreiben vom 10.06.1996 an Ihr Haus mehr als deutlich unsere wiederholt vorgetragene Kritik an der Tatsache, daß die Gutachter die Problematik der Anhebung der Umlagegrundlagen unter dem Gesichtspunkt des Mitnahmeeffektes bei der Kreisumlage und Landschaftsverbandsumlage nicht angesprochen haben. Im Ergebnis kommt die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen zu dem Schluß, daß die kreisangehörigen Städte und Gemeinden keineswegs einen vollen Ausgleich ihrer Verluste aus der Umsetzung des ifo-Gutachtens im Zuge des GFG 1996 erhalten haben, da sie mit mehr als 100 Mio DM knapp die Hälfte der Anpassungshilfe 1996 in Höhe von 208,3 Mio DM via Umlagen an die Kreise und Landschaftsverbände gezahlt haben. Zutreffend weisen sie auch darauf hin, daß sich dieser Negativeffekt im nächsten Jahr verdoppeln, im übernächsten Jahr verdreifachen und sich in dieser Höhe dann für die Zukunft Jahr für Jahr fortsetzen wird, wenn in den Jahren 1997 und 1998 der fiktive Hebesatz für die Berechnung der Steuerkraft der Gemeinden bis 150.000 Einwohnern jeweils um 10 % bei der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer angehoben wird.

9. Härteregelung für den durch den Truppenabzug bedingten Rückgang der Einwohnerzahl im Finanzausgleich 1997

Für den Finanzausgleich 1997 wird die Einwohnerzahl zum 31.12.1995 maßgeblich sein. Aus dem Kreis der Garnisonsstädte und -gemeinden sind wir darüber informiert worden, daß trotz des Freiwerdens von Wohnungen aufgrund des Abzugs der Streitkräfte keine weitere Zuwanderung von Einwohnern erfolgt. Es hat lediglich eine Umverteilung der Einwohner stattgefunden, indem z. B. die bereits ansässigen Aussiedler und Übersiedler das Wohnungsangebot nutzen. Infolgedessen konnte der Verlust der A- und D-Einwohner nicht abgefangen werden.

Aus diesem Grund regen wir an, die Berechnung der Einwohnerzahl in den Standortgemeinden, die aufgrund der dargestellten Sachlage im Rahmen des Finanzausgleichs 1997 mit Einnahmeverlusten zu rechnen haben, entsprechend der Regelung nach § 39 Abs. 2 Satz 3 GFG 1996 im Sinne einer Härteregelung vorzunehmen.

III. Solidarbeitrag

Der Entwurf der Bestimmungen über den Solidarbeitrag 1997 stellt eine Fortschreibung der gültigen Regelung des Solidarbeitragsgesetzes 1996 dar. Der Solidarbeitrag 1997, der wegen der gestiegenen Lasten des Landes im Rahmen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs gegenüber dem Solidarbeitrag 1996 um knapp 250 Mio DM ansteigt, stellt mit knapp 2,2 Mrd DM eine erhebliche zusätzliche Belastung für die Städte und Gemeinden dar. Gleichwohl ist dies eine zwangsläufige Zahlung, die auch die Städte und Gemeinden im Zuge des Einigungsprozesses mittragen müssen.

IV. Änderung sonstiger Vorschriften

Der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund begrüßt die in Art. III des Referentenentwurfs vorgesehenen notwendigen Anpassungen und redaktionellen Ergänzungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen.

Abschließend bitten wir, die vorstehenden Überlegungen bei der endgültigen Gestaltung des Entwurfs des Gemeindefinanzierungsgesetzes für 1997 und des Solidarbeitragsgesetzes für 1997 zu berücksichtigen."

Az.: V/1-902-17/0

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