Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 157/1996 vom 05.04.1996

Gemeindefinanzierungsgesetz 1996/Verbesserung der Umlagegrundlagen

Mit den nachfolgend abgedruckten Schreiben des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes an den Landschaftsverband Rheinland/Landschaftsverband Westfalen-Lippe und den Landkreistag Nordrhein-Westfalen vom 22.03.1996 haben wir mit Blick auf die Verabschiedung des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1996 am 20.03.1996 nachhaltig deutlich gemacht, daß die Landschaftsverbände bei der Festsetzung der Landschaftsverbandsumlage und die Kreise bei der Festsetzung der Kreisumlage für 1996 die durch

- die Berücksichtigung der Kompensationszahlungen an die Städte und Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und

- die Umsetzung des ifo-Gutachtens erster Schritt

erheblich verbesserten Umlagegrundlagen zur Senkung der Landschaftsverbandsumlage 1996 bzw. der Kreisumlagehebesätze 1996 nutzen.

Der Text des Schreibens an den Landschaftsverband Rheinland und an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe lautet wie folgt:

"Am 20.03.1996 hat der Landtag NW in 3. Lesung das GFG 1996 verabschiedet. Im Zuge der Umsetzung des GFG 1996 werden bei den Umlagegrundlagen für die Landschaftsumlage über die Kreisumlage erhebliche Verbesserungen eintreten, die auf folgende Faktoren zurückzuführen sind:

1. Berücksichtigung der Kompensationszahlungen an die Städte und Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

Nach den §§ 34 und 35 GFG 1996 werden die Kompensationszahlungen an Städte und Gemeinden für die Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs in die Umlagegrundlagen einbezogen. Bei diesen Kompensationszahlungen handelt es sich um den gemeindlichen Verlustausgleich bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs. Dieser Verlustausgleich ist für 1996 auf 785 Mio DM festgesetzt worden und wird auf die Städte und Gemeinden entsprechend ihrem Schlüssel beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer verteilt. Dies ist auch sach- und systemgerecht, denn die Steuerausfälle werden unmittelbar dort ausgeglichen, wo sie entstehen - nämlich beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 1996.

Da diese Zahlungen - trotz Intervention des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes und des Städtetages Nordrhein-Westfalen - bereits im Haushaltsjahr 1996 zu den Grundlagen der Kreisumlagen und der Landschaftsumlagen hinzugerechnet werden, partizipieren die Kreise und die Landschaftsverbände an dem Verlustausgleich des § 45 GFG, ohne daß den Kommunalverbänden Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs entstanden wären. Die durch die Systemumstellung beim Familienleistungsausgleich weggefallenen gemeindlichen Einkommensteueranteile wären nämlich nach der im GFG 1996 maßgeblichen Referenzperiode erst zur einen Hälfte im Jahr 1997 und zur anderen Hälfte im Jahr 1998 für die Berechnung der Umlagegrundlagen herangezogen worden.

2. Umsetzung des ifo-Gutachtens erster Schritt

In einem ersten Schritt werden die Empfehlungen des ifo-Gutachtens im Rahmen des GFG 1996 mit der Folge umgesetzt, daß über die Anhebung der fiktiven Hebesätze bei den Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer eine höhere Steuerkraft der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in der für das GFG 1996 maßgeblichen Referenzperiode 01.07.1994 bis 30.06.1995 unterstellt wird. Über die Umlagegrundlagen bei der Kreisumlage tritt demzufolge ein positiver Mitnahmeeffekt bei der Landschaftsumlage ein. Hinzu kommt, daß über die Umlagegrundlagen bei der Kreisumlage hinsichtlich der Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im GFG 1996 keine negativen Effekte zu verzeichnen sind, da die durch die Umsetzung des ifo-Gutachtens verursachten Mindereinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen voll ausgeglichen werden.

Wir dürfen Sie sehr eindringlich darum bitten, daß die Landschaftsverbände bei der Festsetzung der Landschaftsverbandsumlage die durch

- die Berücksichtigung der Kompensationszahlungen an die Städte und Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und

- die Umsetzung des ifo-Gutachtens erster Schritt

erheblich verbesserten Umlagegrundlagen zur Senkung der Landschaftsverbandsumlage 1996 nutzen."

Der Text des Schreibens an den Landkreistag Nordrhein-Westfalen lautet wie folgt:

"Am 20.03.1996 hat der Landtag NW in 3. Lesung das GFG 1996 verabschiedet. Im Zuge des GFG 1996 werden bei den Umlagegrundlagen für die Kreisumlage erhebliche Verbesserungen eintreten, die auf folgende Faktoren zurückzuführen sind:

1. Berücksichtigung der Kompensationszahlungen an die Städte und Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

Nach § 34 GFG 1996 werden die Kompensationszahlungen an die Städte und Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs in die Umlagegrundlagen einbezogen. Bei diesen Kompensationszahlungen handelt es sich um den gemeindlichen Verlustausgleich bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs. Dieser Verlustausgleich ist für 1996 auf 785 Mio DM festgesetzt worden und wird auf die Gemeinden entsprechend ihrem Schlüssel beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer verteilt. Dies ist auch sach- und systemgerecht, denn die Steuerausfälle werden unmittelbar dort ausgeglichen, wo sie entstehen - nämlich beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer.

Da diese Zahlungen - trotz Intervention des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes - bereits im Haushaltsjahr 1996 zu den Grundlagen der Kreisumlagen hinzuzurechnen sind, werden die Kreise an dem Verlustausgleich des § 45 GFG partizipieren, ohne daß den Kreisen Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs entstanden wären. Die durch die Systemumstellung beim Familienleistungsausgleich weggefallenen gemeindlichen Einkommensteueranteile wären nämlich nach der für das GFG 1996 maßgeblichen Referenzperiode erst zur einen Hälfte im Jahr 1997 und zur anderen Hälfte im Jahr 1998 für die Berechnung der Umlagen herangezogen worden. Insoweit liegt bei der Berechnung der Kreisumlage ein erheblicher Mitnahmeeffekt vor, denn den aus der für das GFG 1996 maßgeblichen Referenzperiode"01.07.1994 - 30.06.1995" resultierenden Umlagegrundlagen werden zusätzlich die Kompensationszahlungen nach § 45 GFG hinzugerechnet.

2. Umsetzung des ifo-Gutachtens erster Schritt

Im Zuge des GFG 1996 werden die Empfehlungen des ifo-Gutachtens in einem ersten Schritt mit der Folge umgesetzt, daß über die Anhebung der fiktiven Hebesätze bei den Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer eine höhere Steuerkraft in der für das GFG 1996 maßgeblichen Referenzperiode unterstellt wird. Dies hat für die Umlagegrundlagen der Kreise einen erheblichen Mitnahmeeffekt zur Folge. Hinzu kommt, daß die Kreise bei dem Bestandteil der Kreisumlage "Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden" keine negativen Effekte zu verzeichnen haben, da die aus der Umsetzung des ifo-Gutachtens resultierenden Verluste bei den Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden 1996 voll ausgeglichen werden.

Wir dürfen Sie sehr eindringlich darum bitten, in einem Appell an die Kreise sicherzustellen, daß die Kreise bei der Festsetzung der Kreisumlage für 1996 die durch

- die Berücksichtigung der Kompensationszahlungen an die Städte und Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und

- die Umsetzung des ifo-Gutachtens erster Schritt

erheblich verbesserten Umlagegrundlagen zur Senkung der Kreisumlagehebesätze nutzen."

Az.: V/I 902-17/0

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