Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 32/1996 vom 20.01.1996

Gemeindefinanzierungsgesetz 1995: Maßnahmen der Stadterneuerung und der Denkmalpflege

Nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1994 (§ 41 Abs. 2) - wie auch nach früheren Gemeindefinanzierungsgesetzen - konnte bei der Förderung von Stadterneuerungsmaßnahmen und Denkmalpflegemaßnahmen ausnahmsweise zugelassen werden, daß Kostenanteile Dritter zur Minderung der kommunalen Eigenleistung eingesetzt werden. Dies galt auch für Spenden, Sachleistungen und Selbsthilfeleistungen Dritter.

Das Gemeindefinanzierungsgesetz 1995 enthält diese Ausnahmeregelung nicht mehr. Damit gelten die allgemeinen Regelungen der Landeshaushaltsordnung einschl. der VVG zu § 44 LHO für alle Zweckzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund. Die Anrechnung von Kostenanteilen Dritter einschl. Spenden, Sachleistungen und Selbsthilfeleistungen auf die kommunale Eigenleistung zur Entlastung kommunaler Haushalte setzt nunmehr eine Ausnahme von den Bestimmungen der VVG zu § 44 LHO voraus. Für den Bereich der Stadterneuerung und der Denkmalförderung (Bau- und Bodendenkmalpflege) wird die Notwendigkeit gesehen, teils begrenzt auf einzelne Fördergegenstände, Ausnahmen zuzulassen.

Das Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport hat die Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit dem Finanz- und Innenministerium mit Runderlaß ermächtigt, für die nachfolgenden Fördergegenstände auf Antrag Ausnahmen von den VVG zu § 44 LHO mit der Maßgabe zuzulassen, daß Kostenanteile Dritter - insbesondere Spenden, Sachleistungen und Selbsthilfeleistungen Dritter - ganz oder teilweise auf die kommunale Eigenleistung angerechnet werden können.

Die Ausnahmeermächtigung bezieht sich auf Maßnahmen,

- an denen ein hohes Landesinteresse besteht,

- mit denen eine vordringliche kommunale Aufgabe wahrgenommen wird und

- denen in der Regel eine öffentliche Nutzung zugrunde liegt oder bei denen im Fall der Weiterleitung an Dritte Vorteile oder Spekulationen ausgeschlossen bleiben.

Unter den genannten Voraussetzungen gilt die Ausnahmeermächtigung für folgende Maßnahmearten:

1. Städtebauliche Gutachterverfahren und Ideenwettbewerbe nach Nr. 1.3 der Anlage 1 WFB 1994.

2. Örtliche Begegnungsstätten und Umnutzung von Denkmälern und Gebäuden mit stadtbildprägender Bedeutung nach Nrn. 13 bzw. 14 der Förderrichtlinien Stadterneuerung (ausgenommen besondere Beteiligungsformen, wie Leasing etc.).

3. Anlagen zum Spielen für Kinder und Jugendliche.

4. Künstlerische Gestaltung im Straßenraum.

5. Öffentliche Grünanlagen als Kombination mit Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.

6. Bau- und Bodendenkmäler im Eigentum der Gemeinde (GV).

7. Bau- und Bodendenkmäler im Eigentum Dritter, für die Spenden und Leistungen von Sponsoren gewährt werden. Die Gemeinde (GV) hat ihnen gegenüber zu bestätigen, daß es sich um Spenden im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG für einen besonders förderwürdig anerkannten gemeinnützigen Zweck handelt. Hierzu gehört auch die Förderung der Denkmalpflege (vgl. Nr. 4 Buchstabe C Anlage 7 zu R 111 Abs. 1 EStR). Gleiches gilt für die Zuwendungen von Sponsoren, die steuerlich nicht als Spenden, sondern als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG zu behandeln sind.

8. Städtebauliche Ergänzungsförderung nach Nr. 21 Förderrichtlinien Stadterneuerung wie Nr. 7, jedoch nicht für stadtbildprägende Gebäude. Diese bedürfen weiterhin der Einzelfallentscheidung. Anträge, die dem Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vorzulegen sind, werden in Abstimmung mit dem Finanz- und Innenministerium entschieden.

Der RdErl. vom 11.04.1995 - I B 1-42.23-761/95 - wird aufgehoben.

Az.: III/3 681-00

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