Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 231/2002 vom 05.05.2002

Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer:

Nach der Regelung des Art. 106 Abs. 5 GG erhalten die Gemeinden einen Anteil am Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Die Höhe des gemeindlichen Anteils wird in § 1 Gemeindefinanzreformgesetz auf 15 v.H. des Aufkommens an der Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 v.H. des Aufkommens aus dem Zinsabschlag festgelegt. Neben den Einkünften aus den Realsteuern handelt es sich um die größte Einnahmequelle der Kommunen.

Die Berechnung des gemeindlichen Anteils ergibt sich aus einem Verteilungsschlüssel, der in § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) normiert ist. Für jede Gemeinde ist danach eine Schlüsselzahl zu ermitteln, die sich wiederum aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge ergibt. Der horizontalen Unterverteilung liegt allerdings nicht das gesamte lokale Einkommensteueraufkommen zugrunde, sondern lediglich die Einkommensteueranteile auf Einkommen bis zu einer Sockelgrenze von 50.000 DM für Alleinstehende bzw. 100.000 DM für Ehepaare (in den neuen Bundesländern gelten andere Sockelbeträge).

Die aktuellen Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer beruhen auf den Ergebnissen der Steuerstatistik 1995 und gelten für die Jahre 2000 bis 2002. Bei Beibehaltung des bisherigen Rhythmus wären also spätestens Anfang des nächsten Jahres für die folgenden drei Jahre (2003 bis 2005) wieder neue Schlüsselzahlen festzulegen.

Auch wenn das Statistische Bundesamt auf mögliche Verzögerungen bei der Aufarbeitung der für die aktualisierten Schlüsselzahlen erforderlichen Daten und Berechnungen hingewiesen hat, geht das Bundesfinanzministerium nach Mitteilung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes davon aus, daß es gelingen kann, in der neuen Legislaturperiode nach der Bundestagswahl das Gesetzgebungsverfahren so rechtzeitig einzuleiten, daß die abschließende Beratung im Bundesrat noch rechtzeitig vor dem ersten Auszahlungstermin des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer an die Gemeinden in den Ländern liegen wird. Die gesetzliche Grundlage für die neuen Schlüsselzahlen müßte hierbei also notfalls rückwirkend zum 01.01.2003 Wirksamkeit erlangen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich die Systemumstellung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 erstmals in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 1998 widerspiegelt. Zwischen den Länderfinanzministerien und dem Bundesfinanzministerium sowie den kommunalen Spitzenverbänden wird die Anwendung des § 2 Abs. 5 S. 2 EStG bei der Berechnung der Schlüsselzahlen für den Einkommensteueranteil erörtert. Nach dieser Vorschrift wäre das zu versteuernde Einkommen generell um den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zu reduzieren. Da hier aber unterschiedliche Auffassungen bestünden, läßt das Bundesfinanzministerium durch das Statistische Bundesamt für verschiedene Alternativen Modellberechnungen erstellen, deren Ergebnisse allerdings erst nach der Sommerpause vorliegen werden.

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer:

Seit 1998 erhalten die Gemeinden gem. Art. 106 Abs. 5 a GG einen Anteil am Aufkommen der Umsatzsteuer, der von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet wird. Der entsprechende Verteilungsschlüssel wird in § 5b GFRG festgelegt, der ebenfalls für die Jahre 2000 bis 2002 gilt. § 5d GFRG sieht ausdrücklich vor, daß die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a (Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder) und 5b (Aufteilung des Anteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden) zum 1. Januar 2003 auf einen fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel umgestellt werden sollen. In den fortschreibungsfähigen Schlüssel hinsichtlich des Gemeindeanteils sollen neben der bekannten Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten vor allem betriebsbezogene Merkmale (Sachanlagen, Vorräte, Löhne und Gehälter) Eingang finden (§ 5d GFRG). Diese Schlüsselmerkmale werden von den gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen erhoben, für die ein Meßbetrag festgesetzt wird (auch wenn dieser Null ist); in Zerlegungsfällen sollen sie nach den gewerbesteuerrechtlichen Kriterien auf die Kommunen aufgeteilt werden.

Gleichwohl zeichnet sich ab, daß es zu einem neuen Schlüssel auf der Basis der Schlüsselmerkmale des § 5d GFRG erst ab 2004 kommen wird, weil entsprechende bundesweite Modellberechnungen, die das Statistische Bundesamt erstellt, frühestens im Herbst 2002 vorliegen werden. Wie bereits bei der Festlegung der gesetzlichen Grundlagen für die Schlüsselzahlen 2000 bis 2002 dürfte es auch bei der Festlegung der Gewichtungsverhältnisse der vermögensbezogenen (Sachanlagen, Vorräte) und personenbezogenen Parameter (Löhne und Gehälter einerseits, Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten andererseits) erst im Bundesrat zu einer Einigung der Länder kommen. Ein rückwirkendes Inkrafttreten der Schlüsselzahlen zum Gemeindeanteil an der Einkommensteuer werde, wie uns der Deutsche Städte- und Gemeindebund mitgeteilt hat, deshalb abgelehnt, weil es aufwendige und fehleranfällige Rückabwicklungen bei der unterjährigen Durchführung des Länderfinanzausgleichs zur Folge hätte. Der neue Zeitrahmen könnte es möglich machen, neben den Daten des Jahres 1998, die von den gewerbesteuerpflichtigen Betrieben erhoben worden sind, auch die Ergebnisse des Statistikjahres 1999 mit einzubeziehen; dies ist allerdings offen.

Az.: IV/1 921-03

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