Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 180/2003 vom 06.02.2003

Geltendmachung unvermeidbarer Mehraufwendungen nach KWKG und EEG

Die Frage, ob Netzbetreiber den Ausgleich unvermeidbarer Mehraufwendungen, die sich aus dem EEG und dem KWKG vom 12. Mai 2000 sowie vom 19. März 2002 ergeben, von den Letztverbrauchern verlangen können, ist in den Urteilen des OLG Oldenburg vom 8. März 2002 (Az. 6 U 198/01), des OLG Brandenburg vom 3. April 2002 (Az 7 U 185/01 und OLG Düsseldorf vom 10. Oktober 2002 (Az. 17 U 76/02) verneint worden.

Ein entsprechender Ausgleichsanspruch gegenüber den Letztverbrauchern ist in den vorgenannten Gesetzen nach Ansicht der Gerichte nicht normiert. Die Energieversorgungsunternehmen haben daher nicht das Recht, Preisvereinbarungen in bestehenden Verträgen abzuändern. Den Unternehmen ist es lediglich möglich, die unvermeidbaren Mehraufwendung im Rahmen des zivilrechtlich Zulässigen an die Letztverbraucher überzuwälzen.

Eine Preisanpassung im Hinblick auf die Mehraufwendungen aus dem EEG und den KWK-Gesetzen kann daher nur erfolgen, sofern hierfür eine vertragliche Grundlage vorhanden ist. Möglich ist dies durch eine so genannte Preisanpassungsklausel wie sie in vielen AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu finden ist.

Nicht ausreichend für die Weiterwälzung der unvermeidbaren Mehraufwendungen aus EEG und KWKG soll es jedoch sein, wenn sich der Wortlaut der Preisanpassungsklausel lediglich auf künftige (Energie-) Steuern oder/und Abgaben bezieht.

Für die Wirksamkeit einer solchen Preisanpassungsklausel ist es vielmehr notwendig, dass die Steuersätze, öffentlich-rechlichen Abgaben etc., die geeignet sind Preiserhöhungen auszulösen, näher bestimmt und bezeichnet werden. Außerdem sollte die Klausel zahlen- und anteilsmäßig Auskunft über die Preiserhöhungen, mit denen zu rechnen ist, geben. Des Weiteren sollte dem Kunden ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Fall einer Preisanpassung eingeräumt werden.

(Quelle: VKU Nachrichten Januar 2003)

Az.: IV/3 811-16

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