Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 282/2009 vom 17.04.2009

Gebührenpflicht der Straßenbaulastträger

Aufgrund vermehrter Anfragen von Städten und Gemeinden wird nochmals auf folgenden Sachstand hingewiesen:

Wie bereits in den Mitteilungen des StGB NRW März 2008 Nr. 168 dargestellt wurde, ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob die Heranziehung eines Straßenbaulastträgers mit einem Gebührenbescheid zur Regenwassergebühr möglich ist, wenn über eine konkrete Straße ein Vertrag über die Straßenoberflächenentwässerung abgeschlossen worden ist. Die Rechtsprechung hat bislang nur entschieden, dass eine Gebührenpflicht des Straßenbaulastträgers für eine konkrete Straße gegeben ist, wenn keine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen wurde und der Straßenbaulastträger sein Straßenoberflächenwasser in die gemeindliche Abwasseranlage einleitet (so: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.03.1997 - Az. 8 B 246.96 – NWVBl. 1997, S. 1065; OVG NRW, Urteil vom 07.10.1996 – Az. 9 A 4145/94 – NWVBl. 1997, S. 220)

Ist ein Vertrag über die Straßenoberflächenentwässerung abgeschlossen worden, so kommt es maßgeblich darauf an, wie alt die Verträge sind und ob die Gemeinde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits eine Regenwassergebühr eingeführt hatte. Je nachdem besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen und eine Vertragsanpassung zu verlangen. Dieses gilt insbesondere dann, wenn Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis stehen (vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2006 – Az. 5 K 2746/08 - Missverhältnis 1:7 zwischen der geldwerten Gestattung der Verlegung des Kanal in der Straße zur Höhe der Regenwassergebühr für die Straßenfläche). Ist eine sachgerechte Vertragsanpassung nicht erreichbar, so kann der Vertrag fristlos gekündigt werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2006 – Az. 5 K 2746/08- abrufbar unter www.nrwe.de). Allerdings ist das Urteil des VG Düsseldorf nicht rechtskräftig und eine Entscheidung des OVG NRW steht noch aus. In jedem Fall ist es aber möglich, mit dem Vertragspartner (Landesbetrieb Straßen NRW - auch als Nachfolger für die Landschaftsverbände als Straßenbaulastträger) Kontakt aufzunehmen und die Verträge unter Berufung auf die neu eingeführte Regenwassergebühr in Frage zu stellen und gegebenenfalls zu kündigen, wenn bei den Vertragsverhandlungen keine Einigung erzielt werden kann. Wird der Vertrag gekündigt, so ist grundsätzlich der Weg für einen Gebührenbescheid wieder eröffnet.

Zwischenzeitlich liegt auch ein Mustervertrag des Landesbetriebes Straßenbau NRW vor.
Dieser Muster-Vertrag wird zunächst nur für die Fallgestaltungen angeboten, in denen kein Vertrag über die Straßenoberflächenentwässerung für eine konkrete Straße geschlossen worden war oder ein Vertrag geschlossen worden ist, der keine Geldzahlungen zum Gegenstand hatte. Dieser Muster-Vertrag ist mit dem Städte- und Gemeindebund nicht abgestimmt worden ist. Es hat allerdings am 27.02.2009 ein erstes Sondierungsgespräch des Städte- und Gemeindebundes NRW mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW in Gelsenkirchen stattgefunden hat. Im Rahmen dieses Gespräches ist die Sach- und Rechtslage einer ersten grundlegenden Erörterung zugeführt worden. Es gibt keine Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes dahin, eine solche vertragliche Vereinbarung abzuschließen.

In den Mitteilungen des StGB NRW März 2009 Nr. 168 ist ausdrücklich klargestellt worden, dass nach dem Bundesverwaltungsgericht ein Straßenbaulastträger gebührenpflichtig ist, wenn er sein Straßenoberflächenwasser in die gemeindliche Abwasseranlage einleitet und über die konkrete Straßenfläche kein Vertrag über die Straßenoberflächenentwässerung geschlossen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1997 - Az. 8 B 246.96 – NWVBl. 1997, S. 1065; OVG NRW, Urteil vom 07.10.1996 – Az. 9 A 4145/94 – NWVBl. 1997, S. 220). Es wurde auch darauf hingewiesen, dass zurzeit nicht gesagt werden kann, wie gerichtliche Klagen von Straßenbaulastträgern gegen Gebührenbescheide ausgehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung über die Straßenoberflächenentwässerung in der Vergangenheit zwischen dem Straßenbaulastträger und der Gemeinde geschlossen worden ist und die Gemeinde Geldzahlungen erhalten hat. Üblich war in den jüngsten Vergangenheit (seit 1996), dass auf der Grundlage der Ziffer 14 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien pro laufenden Meter Straße eine Geldleistung von 156 € gezahlt wurde (Grundpauschale 130 € + Zusatzpauschale 26 € pro laufenden Meter Straße). Zusätzlich wurde eine Pauschale für Straßeneinläufe gezahlt (410 € pro Einlauf).

In dem Gespräch am 27.02.2009 ist deutlich geworden, dass der Landesbetrieb Straßen. NRW Verträge über die Straßenoberflächenentwässerung mit den Städten und Gemeinden schließen möchte, weil Zahlungen auf der Grundlage von Verträgen aus dem Finanztopf „Straßenneubau“ finanziert werden können, der grundsätzlich gut bestückt ist. Gebührenbescheide müssen aus dem Topf „Straßenunterhaltung“ finanziert werden, der finanziell nicht in gleicher Weise ausgestattet ist. Generell kann nur empfehlen werden, genau zu prüfen, welche Geldzahlungen auf der Grundlage einer neuen Vereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW gezahlt werden sollen. Im Interesse der Städte und Gemeinden und zur Vermeidung des Einsatzes von allgemeinen Haushaltsmitteln dürfte es sich empfehlen, einen Vertrag auf keinen Fall unwiderruflich abzuschließen, sondern nur Verträge mit der Möglichkeit der Kündigung oder der zeitlichen Befristung in Betracht zu ziehen. Gleichzeitig ist es angeraten, den angebotenen Geldbetrag zeitlich hochzurechnen und zwar im Hinblick darauf, wie lange mit dem Geldbetrag die Regenwassergebühr für die konkrete Straße (gewissermaßen als Gebührenvorauszahlung) zeitlich abgedeckt werden könnte. Würde ein Vertrag nur zeitlich befristet geschlossen oder kann er nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren gekündigt werden, so würde der Vertrag automatisch auslaufen oder gekündigt werden können, so dass eine Anschlussvereinbarung geschlossen werden kann oder aber es kann nach dem Wegfall des Vertrages ein Gebührenbescheid an den Straßenbaulastträger geschickt werden. Es kann zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verwaltungsgericht bei einem unwiderruflich geschlossenen Vertrag, der Stadt bzw. Gemeinde vorhalten könnte, sie hätte diesen Vertrag nicht schließen sollen, wenn sie sich später von dem Vertrag lösen möchte, weil die gezahlten Geldmittel erschöpft sind und allgemeine Haushaltsmittel zur Deckung der Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung eingesetzt werden müssen. Maßgeblich ist insoweit, dass ein Vertragspartner sich vor Vertragsschluss darüber Klarheit verschaffen muss, welche finanziellen Folgen der Abschluss eines Vertrages hat.

Letzten Endes ist es jedoch die Entscheidung der jeweiligen Stadt/Gemeinde vor Ort, ob und inwieweit sie Verträge mit den Straßenbaulastträgern abschließt. Im Hinblick auf Kreisstraßen wird es allerdings nach wie vor für sinnvoll erachtet, mit Gebührenbescheiden zu arbeiten, denn der Kreis kann die Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung über die Kreisumlage refinanzieren (vgl. Mitt. StGB NRW März 2008 Nr. 168).

Az.: II/2 31-02 qu-ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search