Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 17/2005 vom 07.12.2004

Gebührenfreiheit des Landesbetriebs Straßenbau

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Urteil vom 24.09.2004 (Az.: 25 K 2038/04) entschieden, dass der Landesbetrieb Straßenbau nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) keine Gebührenfreiheit genießt. Insofern ist die Auffassung des Städte- und Gemeindebundes NRW und der beklagten Mitgliedskommune bestätigt worden.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Kommune mit Gebührenbescheid von dem Landesbetrieb Straßenbau eine Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines Zeugnisses zu den Vorkaufsrechten nach dem Baugesetzbuch gem. der Verwaltungsgebührensatzung gefordert. Mit dagegen erhobenem Widerspruch trug der Landesbetrieb Straßenbau u. a. vor:

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW sei zwar formal ein organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung, dessen Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist. Der durch eine entsprechende Formulierung im Landesorganisationsgesetz NRW erweckte Anschein eines wirtschaftlichen Unternehmens werde aber in der Praxis nicht verwirklicht, so dass die in § 8 Abs. 2 Gebührengesetz NRW in Gestalt eines ministeriellen Runderlasses eingeführte Gebührenfreiheit für Landesbetriebe auch im hier anwendbaren KAG Anwendung finden müsse.

Das VG Köln folgt dieser Argumentation nicht und stellt in dem Urteil ausdrücklich fest, dass die durch ministeriellen Erlass vom 24.03.2003 eingeführte Gebührenfreiheit für bestimmte Landesbetriebe im Geltungsbereich des Landesgebührenrechts auf das vorliegend anwendbare kommunale Gebührenrecht in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden nicht übertragbar ist. § 5 Abs. 6 KAG enthalte keine Regelung, die dem im genannten Erlass in Bezug genommenen § 8 Abs. 3 GebG dem Wortlaut oder dem Sinn und Zweck nach vergleichbar ist. Angesichts dieser eindeutigen Nichtregelung einer Gebührenschuld bzw. Gebührenfreiheit für Landesbetriebe im KAG ist ein „Redaktionsversehen“ des Gesetzgebers ausgeschlossen.

Ob das Dienstleistungsunternehmen Landesbetrieb aktuell Gewinne erwirtschaftet oder im Wesentlichen auf Haushaltsmittel des Landes angewiesen ist, ist rechtlich nicht relevant; es kommt darauf an, wie ein Unternehmen intern verfasst ist und geführt wird und wie es nach außen hin auftritt.

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat zwischenzeitlich die Zulassung der Berufung beantragt. Wir werden weiter berichten.

Az.: IV/1 940-00

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