Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 287/2011 vom 19.05.2011

Gebührenerhebung durch Dritte im Jahr 2012

Die Geschäftsstelle des StGB NRW hatte darüber berichtet, dass das OVG NRW in einem Beschluss vom 15.04.2011 (Az.: 9 A 2216/09) die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zugelassen und die Gebührenerhebung durch Dritte grundsätzlich in Frage gestellt hat. Dieses durch das OVG NRW mit Beschluss vom 15.04.2011 (Az. 9 A 2216/09) zugelassene Berufungsverfahren hat sich nunmehr durch die Aufhebung des Gebührenbescheides durch die beklagte Stadt erledigt. Damit wird es auch keine Berufungsentscheidung des OVG NRW in dieser Fragestellung geben.

Gleichwohl hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 15.04.2011 deutlich herausgearbeitet, dass eine Gebührenerhebung durch Dritte nur auf der Grundlage eines Gesetzes im formellen Sinne zulässig sein dürfte.

1. Gebührenbescheide 2012

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Geschäftsstelle des StGB NRW dürfte allerdings auf der Grundlage des geltenden Kommunalabgabengesetzes nichts dagegen sprechen, dass ein Gebührenbescheid der Stadt/Gemeinde mit dem Briefkopf „Stadt X, Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister, Ansprechpartnerin/Ansprechpartner), als gesondertes Blatt Papier durch einen Dritten in einem Briefumschlag verschickt wird.

In dieser Versendung wäre dann lediglich eine reine Botenschaft zu sehen und keine Gebührenerhebung durch Dritte, denn der Dritte würden den echten Gebührenbescheid der Stadt/Gemeinde lediglich als Bote dem Gebührenschuldner übermitteln.

Wichtig ist, dass ab dem Jahr 2012 sichergestellt wird, dass keine Kombinationen von Trinkwasser-Abrechnungen und Abwasser-Gebührenbescheiden auf einem einzigen Blatt Papier erfolgen. Wird also ein Dritter eingeschaltet, so darf dieser lediglich den auf einem gesonderten Blatt Papier enthaltenen Gebührenbescheid der Stadt in einen Briefumschlag mit versenden. Diese reine Botenschaft bei der Versendung des Gebührenbescheides steht auch mit dem geltenden Kommunalabgabengesetz NRW im Einklang, denn auch wenn eine Stadt/Gemeinde Gebührenbescheide selbst verschickt, wird sie im Zweifelsfall einen Postdienstleister als Bote hierfür einsetzen.

Möglich ist darüber hinaus auch, dass auf dem Gebührenbescheid der Stadt/Gemeinde vermerkt ist, dass die Gebührenzahlungen auf das Konto eines Dritten erfolgen sollen, der den Gebührenbescheid als Bote versendet hat. Insoweit ist es der Stadt/Gemeinde als zugestanden anzusehen, einen Dritten und dessen Konto als Zahlstelle einzuschalten.

Wichtig ist insofern nur, dass für den Gebührenschuldner erkennbar ist, dass er mit der Zahlung auf das angegebene Konto des Dritten seine Gebührenschuld bezahlt hat. Auch dieses sollte, wenn diese Variante gewählt wird, auf dem Gebührenbescheid klar und deutlich für den Gebührenschuldner zum Ausdruck gebracht werden.

2. Eigenbetriebsähnliche Einrichtungen

Für eigenbetriebsähnliche Einrichtungen wird empfohlen, dass der Gebührenbescheid den Briefkopf enthält „Stadt X, Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister, eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasserbetrieb, Ansprechpartner Herr/Frau“. Hierdurch wird klargestellt, dass die Stadt/Gemeinde den Gebührenbescheid erlässt, weil diese nach dem Justizgesetz NRW bei einer verwaltungsgerichtlichen Klage nur Klagegegner sein kann, denn die eigenbetriebsähnliche Einrichtung ist kein selbständiges Rechtssubjekt. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, insoweit die Abfassung des Briefkopfes im Gebührenbescheid mit dem zuständigen Verwaltungsgericht im Vorfeld noch einmal abzuklären (vgl. hierzu auch ausführlich: Mitteilungen des StGB NRW 2011 Januar/Februar 2011 Nr. 91 — Justizgesetz NRW und Beitrags- und Gebührenbescheide).

3. Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114a GO NRW)

Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 114 a GO NRW) können nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW Beiträge und Gebühren erheben, wenn die Stadt/Gemeinde ihnen diese Aufgabe nach § 114 a Abs. 3 GO NRW übertragen hat. Nach dem Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) am 1.3.2010 ist in § 56 Satz 1 WHG nunmehr klargestellt, dass auch Anstalten des öffentlichen Rechts die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übernehmen können, weil dort nunmehr bestimmt ist, dass die Bundesländer die juristischen Personen des öffentlichen Rechts bestimmen, die abwasserbeseitigungspflichtig sind.

Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören neben der Stadt/Gemeinde als (Gebiets-)Körperschaft auch die Anstalten des öffentlichen Rechts. Der Landesgesetzgeber hat nicht nur in § 114 a Abs. 3 GO NRW, sondern auch in § 53 b LWG NRW bestimmt, dass den Anstalten des öffentlichen Rechts die Aufgabe der Abwasserbeseitigung durch die Stadt/Gemeinde übertragen werden kann. Die Anstalt des öffentlichen Rechts kann demnach als Aufgabenträger Beitrags- und Gebührenbescheide erlassen. Zugleich ist sie als eigenständiges Rechtssubjekt dann auch Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 VwGO (vgl. hierzu auch ausführlich: Mitteilungen des StGB NRW 2011 Januar/Februar 2011 Nr. 91 — Justizgesetz NRW und Beitrags- und Gebührenbescheide). Insoweit liegt dann der Fall einer Gebührenerhebung durch Dritte nicht vor.

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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