Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 361/2006 vom 04.05.2006

Gebührenbefreiung für Landesbetrieb Straßenbau

Mit Mitteilungsnotiz Nr. 17 vom Januar 2005 und Nr. 484 vom Juli 2005 hatten wir über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln sowie die Berufungsentscheidung des OVG NRW zur Gebührenfreiheit des Landesbetriebes Straßenbau informiert. Damals hatte das VG Köln in einem Urteil vom 24.09.2004 (Az. 25 K 2038/04) entschieden, dass der Landesbetrieb Straßenbau nach dem Kommunalabgabengesetz NRW keine Gebührenfreiheit genießt. Insofern war die Auffassung des Städte- und Gemeindebundes NRW und der beklagten Mitgliedskommune bestätigt worden.

Nunmehr hat das VG Köln (Az. 25 K 2862/05) in einem weiteren Klageverfahren, in dem die Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes NRW, dieses vertreten durch den Direktor des Landesbetriebes Straßenbau NRW gegen eine Mitgliedskommune wegen der Gebührenfreiheit geklagt hat, die Klage abgewiesen. Die Auffassung des Städte- und Gemeindebundes NRW ist somit wiederum bestätigt worden.

Die Klage sei bereits unzulässig, weil die als Klägerin aufgeführte Bundesrepublik Deutschland nicht klagebefugt ist. Nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern das Land NRW, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW, sei Adressat des angefochtenen Gebührenbescheides. Die Verfahrensbeteiligung des Landes folge aus Artikel 90 Abs. 2 Grundgesetz, wonach die Länder die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes verwalten. Die Länder erfüllten damit zwar Bundesaufgaben, sie tun dies aber aus eigener und selbstständiger Verwaltungskompetenz. Als Kläger oder Beklagter könne in entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren deshalb grundsätzlich nicht der Bund, sondern nur das Land auftreten.

Unabhängig von der Unzulässigkeit aufgrund der fehlenden Klagebefugnis seien die angefochtenen Bescheide dem Grund und der Höhe nach aber auch rechtmäßig. Die beklagte Kommune sei zutreffend davon ausgegangen, dass Verfahrensbeteiligter im verwaltungsverfahrensrechtlichen und gebührenrechtlichen Sinne das Land NRW, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau, ist. Damit komme hinsichtlich der geltend gemachten Gebührenfreiheit § 5 Abs. 6 Ziffer 1 (nicht Ziffer 2) KAG zur Anwendung. Das VG Köln hält an seiner im Widerspruchsbescheid der Beklagten zutreffend wiedergegebenen Auffassung fest, dass der Landesbetrieb Straßenbau ein wirtschaftliches Unternehmen des Landes ist mit der Folge, dass gem. § 5 Abs. 6 Ziffer 1 KAG keine Gebührenfreiheit beansprucht werden kann.

Az.: IV/1 940-00

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