Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 179/2001 vom 20.03.2001

Gebührenbefreiung für Gemeinden nach Gebührengesetz NRW

In einem an die Geschäftsstelle herangetragenen Fall hatte eine Gemeinde zur Errichtung eines Altenpflegeheims eine gemeinnützige GmbH gegründet. Die GmbH erhielt auf ihren Antrag hin vom Kreis eine Baugenehmigung, für die eine Gebühr nach dem Gebührengesetz NRW gefordert wurde. Die GmbH hatte hiergegen Widerspruch eingelegt und vertrat die Auffassung, sie falle unter die persönliche Gebührenfreiheit des § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW. Der Städte- und Gemeindebund hat diesen Fall zum Anlaß genommen, eine Stellungnahme des Innenministeriums zur gebührenrechtlichen Beurteilung derartiger Fallgestaltungen einzuholen.

Mit Schreiben vom 07.02.2001 hat das Innenministerium eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die sich im Ergebnis wie folgt zusammenfassen läßt:

Nach Auffassung des Innenministeriums kommt eine Gebührenfreiheit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW nur dann in Betracht kommt, wenn sich ein Gebührenbescheid gegen eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband richtet. Eine Gebührenfreiheit von selbständigen Organisationen in privater Rechtsform soll deshalb von vornherein ausscheiden. Dabei sei auch der Umstand, daß hier möglicherweise eine gemeinnützige Betätigung i.S. des § 107 Abs. 2 GO vorliegt, ohne Bedeutung.

Des weiteren soll auch dann keine Gebührenbefreiung in Betracht kommen, wenn eine Gemeinde für eine privatrechtliche juristische Person eine Amtshandlung beantragt und deshalb zum Adressaten eines Gebührenbescheids wird. In einem solchen Fall könne nichts anderes gelten, als wenn - wie es eigentlich korrekt gewesen wäre - die privatrechtliche juristische Person die Amtshandlung beantragt hätte. Auf jeden Fall sei aus Sicht des § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW ein derartiges privatrechtlich organisiertes Unternehmen als ein "wirtschaftliches Unternehmen" i.S. dieser Bestimmung zu bewerten, was zur Folge hat, daß die Gebührenfreiheit entfällt.

Das Innenministerium hat zudem mitgeteilt, daß es beabsichtigt, diese Auslegungsgrundsätze durch einen Runderlaß in die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gebührengesetzes für das Land NRW aufzunehmen.

Az.: IV/1 941-00

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