Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 627/2013 vom 03.07.2013

Gebühren und kartellrechtliche Prüfung

Am 30.06.2013 ist das 8. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft getreten (GWB, BGBl. I 2013, S. 1738 ff.; Lesefassung: BGBl. I 2013, S. 1750 ff.). In § 130 Abs. 1 Satz 2 GWB neue Fassung wird nunmehr geregelt, dass die kartellrechtliche Prüfung auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge keine Anwendung findet. Damit wird bundesgesetzlich klargestellt, dass Beiträge wie z. B. die Wasseranschluss- und Kanalanschlussbeiträge, aber ebenso Wassergebühren, Abfallgebühren und Abwassergebühren nicht der kartellrechtlichen Prüfung durch das Bundeskartellamt unterliegen. Zuständig für die Rechtmäßigkeitsprüfung von öffentlich-rechtlichen Beiträgen und Gebühren sind die Verwaltungsgerichte, die als dritte Säule im Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland die vollziehende Gewalt/Verwaltung (Exekutive) kontrollieren und Rechtschutz für die Bürgerinnen und Bürger gewähren. Die gesetzliche Änderung in § 130 Abs. 1 Satz 2 GWB ist lediglich als gesetzgeberische Klarstellung zu verstehen, weil der Staatsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland seit jeher dahin aufgebaut ist, dass die Verwaltung durch die Rechtsprechung kontrolliert wird. Bürgerinnen und Bürger haben seit jeher die Möglichkeit Abgabenbescheide über Beiträge und Gebühren durch die Verwaltungsgerichte auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Die Gesetzesänderung in § 130 Abs. 1 Satz 2 GWB stellt insoweit klar, dass dem Bundeskartellamt insoweit keine Prüfungsbefugnis zusteht.

Az.: II/2 20-00 qu-ko

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