Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 519/1999 vom 05.08.1999

Gebühren-Kalkulation 2000

Bei der Gebührenkalkulation 2000 werden erstmalig die neuen Regelungen in § 6 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 KAG NRW zur Anwendung kommen, die zum 1.1.1999 in Kraft getreten sind (GV NRW 1998, S. 666ff. , S. 683; siehe auch die Mitt.NWStGB 1999 Nr. 30, S.- 11ff.). Dort ist folgendes geregelt: " Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum von höchstens 3 Jahren zugrunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden".

Die Geschäftsstelle weist hierzu auf folgendes hin:

Es gilt weiterhin der sog. betriebwirtschaftliche Kostenbegriff (vgl. z.B. § 6 Abs.2 Satz 1 KAG NRW ), d.h. es ist grundsätzlich der durch die Erbringung der Abfall- bzw. Abwasser-Entsorgungsleistungen bedingte Wertverzehr an Gütern und Dienstleistungen in einem bestimmten Berechnungs- (Leistungserbringungs-) Zeitraum maßgebend. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Änderung des KAG NRW - also bis zum 31.12.1998 - folgte hieraus, daß Kostendeckungsdefizite aus (zeitlich abgeschlossenen) vergangenen Leistungsperioden nicht in der laufenden Leistungsperiode abgerechnet werden konnten (vgl. OVG NW, Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 ; OVG NW, Urteil vom 29.01.1991 - 9 A 765/88 - ; Schulte in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rz. 41ff.)

Ab dem 1.1.1999 gilt dies nicht mehr. Denn jetzt ist in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW (GV NRW 1998, S. 666ff.) ausdrücklich geregelt, daß Kostenunterdeckungen aus abgelaufenen Leistungsperioden (Kalkulationszeiträumen) innerhalb der nächsten 3 Jahre ausgeglichen werden können. Diese Regelung, die auch in Art. 8 Abs. 6 des bayerischen KAG und § 9 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg vorzufinden ist, beendet die Schwierigkeiten mit der grundsätzlich unzulässigen Nachkalkulation für die laufende Kalkulationsperiode in Nordrhein-Westfalen, weil es ab dem 1.1.1999 möglich ist, Kostenunterdeckungen, die in der laufenden Kalkulationsperiode entstehen, in den nachfolgenden Kalkulationsperioden ausgeglichen werden können. Hiernach ist es auch nicht mehr zwingend erforderlich, mit Vorausleistungen nach § 6 Abs. 4 KAG NRW zu arbeiten oder das vom OVG NW entwickelte "Intervallsystem" anzuwenden (vgl. OVG NW, Urteil vom 3.06.1996 - 9 A 2473/93 - ; siehe auch: OVG NW ,Urteil NWVBl. 1991, S. 163ff. zur Erhebung von Vorausleistungen und Queitsch, StGRat 1997, S. 155ff., S. 156f.).

Somit können erstmalig Defizite aus dem Kalkulationsjahr 1999 in den Jahren 2000, 2001 und 2002 ausgeglichen werden. Ebenso müssen aber auch Gebührenüberschüsse aus dem Jahr 1999 in den Jahren 2000, 2001 und 2002 ausgeglichen werden. Zum Ausgleich stehen jeweils drei Jahre Zeit zur Verfügung. Können danach z.B. die Defizite aus dem Kalkulationsjahr 1999 erst im Februar 2000 definitiv festgestellt werden, so können diese Defizite auch noch in den Jahren 2001 und 2002 ausgeglichen werden.

Gleichwohl entbindet die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW nicht davon, eine ordentliche Kalkulation für eine Kalkulationsperiode im vorhinein durchzuführen (siehe hierzu auch den nicht veröffentlichen Erlaß des Innenministeriums NRW vom Dezember 1998 – III. B 4 ; Nr. 41 der Runderlaß-Sammlung der Abwasserberatung NRW e.V.; siehe auch Mitt. NWStGB 1999 Nr. 30, S. 11f.). Denn § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NW soll es lediglich ermöglichen, Kostenunterdeckungen, die durch kalkulatorische Unwägbarkeiten entstehen können, auszugleichen (z.B. schwankende Abwassermengen, schwankende Abfallmengen).

Im Gegenzug hierzu sind nach § 6 Abs.2 Satz 3 KAG NRW auch Kostenüberdeckungen, die in einer gewählten Leistungsperiode entstehen, den Gebührenzahlern innerhalb der nächsten 3 Jahre wieder "gutzuschreiben". Dennoch wird hierdurch nicht ausgeschlossen, daß Rückstellungen z.B. für die Deponie-Nachsorge gebildet werden können. Zwar werden diese Rückstellungen in der abgelaufenen Kalkulationsperiode nicht zur Kostendeckung gebraucht. Sie sind aber gleichwohl in § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 4 LAbfG NRW ausdrücklich als kalkulatorische und betriebsbedingte Kosten vorgesehen.

Im Regelfall werden die Abfall- und Abwasser(entsorgungs)gebühren jährlich bezogen auf das Kalenderjahr kalkuliert, wenngleich auch andere Berechnungszeiträume denkbar sind (vgl. Schulte in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar,

§ 6 Rz. 41ff., OVG NW, Urteil vom 15.08.1985 - 2 A 2613/84, GemHH 1986,S. 261 ; Queitsch, StGRat 1994, S.86ff., S.97). Dies wird jetzt auch durch § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW kommunalabgabengesetzlich geregelt. Denn dort ist bestimmt, daß der Gebührenrechnung ein Kalkulatonszeitraum von höchstens 3 Jahren zugrunde gelegt werden kann, d.h. es ist im Maximum ein dreijähriger Kalkulationszeitraum denkbar und möglich.

Gleichwohl empfiehlt es sich insbesondere vor dem Hintergrund der Ausgleichsregelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW für Überdeckungen und Unterdeckungen bei der auf das Kalenderjahr bezogenen Gebühr zu bleiben. Denn regelmäßig ist ein genaue und abschließende Aussage darüber, ob das vorausgegangene Kalkulationsjahr mit einer Überdeckung oder Unterdeckung abgeschlossen worden ist, erst im Januar oder Februar des darauf folgenden Jahres möglich. Damit verbleiben selbst bei einer Gebührenkalkulation bezogen auf das Kalenderjahr effektiv nur 2 Jahre zum Ausgleich von Unterdeckungen und Überschüssen. Werden demnach längere Kalkulationszeiträume als ein Jahr, also zwei oder drei Jahre gewählt, so wird es immer schwieriger zumindest Unterdeckungen auszugleichen. Dieses kann bei erheblichen Kostenunterdeckungen sogar zu unerwünschten "Gebührensprüngen" führen. Die vielerorts praktizierte Kalenderjahres-Gebührenkalkulation ermöglicht damit eine optimale Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW, denn durch die Kalenderjahres-Kalkulation kann den schwer vorhersagbaren Abfallmengen- bzw. Abwassermengen-Schwankungen am ehesten Rechnung getragen werden.

Az.: II/2 33-10/24-21 qu/g

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