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StGB NRW-Mitteilung 454/2002 vom 05.08.2002

Gebühr zur Friedhofs-Unterhaltung

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 18. Dezember 2001 (Az.: BVerwG 9 BN 5.01) festgestellt, daß die nachträgliche Einführung einer Friedhofsunterhaltungsgebühr für Grabstellen, deren vertraglich vereinbarte Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, sich nicht nach Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes beurteilt.

Die Frage, ob die Einführung einer Friedhofsunterhaltungsgebühr diejenigen Nutzungsberechtigten in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 GG) verletzt, die ihr Nutzungsrecht an einer Grabstelle aufgrund eines in der Vergangenheit geschlossenen "Grabstellenvertrages" erworben haben, ist auf der Grundlage der zu diesem Fragenkreis ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres zu verneinen. Die Frage, ob ein gegen Entgelt erworbenes Grabstellennutzungsrecht der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt, ist vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung verneint worden, es handele sich nicht um eine durch Arbeit oder Kapitaleinsatz geschaffene vermögenswerte Rechtsposition, sondern im Wesentlichen um eine von der öffentlichen Hand erbrachte Leistung. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass selbst ein insoweit entrichteter "Kaufpreis" nicht ein Entgelt für die Überlassung der Grabstelle, sondern nur einen Unkostenbeitrag darstellt, der dazu dienen soll, die Unterhaltung der Friedhofsanlage zu gewährleisten.

Die Verfassungsmäßigkeit der streitigen Friedhofsunterhaltungsgebühr beurteilt sich danach nicht nach Art. 14 Abs. 1 GG. Die Eigentumsgarantie schützt das Vermögen ohnehin nicht vor einer Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten, solange diese nicht eine "erdrosselnde" Wirkung zeitigen.

Die Anknüpfung der Gebühr an bestehende Grabstellenverträge ist lediglich an dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Rückwirkungsverbot zu messen. Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage nach einer - im echten Sinne - rückwirkenden Vertragsänderung aber nicht. Zur Frage, ob der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine sog. unechte Rückwirkung verbietet, hat das Normenkontrollgericht - nach Meinung des VerwG ebenfalls ohne erkennbaren Rechtsverstoß - festgestellt, es fehle "schon an einem in dieser Hinsicht vertrauensbildenden Tatbestand". Dafür spreche insbesondere, dass die Nutzungsberechtigten bei Abschluss der "Grabstellenverträge" sich einer Nutzungsordnung unterwarfen, die jederzeit geändert werden konnte.

Az.: IV/2-873-00

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