Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 173/2021 vom 23.03.2021

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat am 5. März 2021 das bereits vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) gebilligt. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden zu beschleunigen. Wohn- und andere Gebäude sollen mit größeren Parkplätzen ausgestattet werden. Die Verpflichtungen aus dem GEIG treten in Kürze in Kraft. Über den Gesetzentwurf hatten wir Sie mit Schnellbrief Nr. 111 vom 26.02.2021 informiert.

Vorgesehen sind verpflichtende Regelungen zum Einbau einer Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäude:

  • Wer ein neues Wohngebäude mit mehr als fünf Pkw-Stellplätzen baut, muss künftig Leitungsinfrastruktur berücksichtigen.
  • Bei neuen Nicht-Wohngebäuden gilt die Pflicht ab mehr als sechs Stellplätzen, dann muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden.
  • Aufgenommen wurde nun auch ein Quartiersansatz. Bauherren oder Eigentümer können zusammenarbeiten, wobei die grundsätzlichen Vorgaben bleiben bestehen.
  • Bei bestehenden Gebäuden entsteht eine Verpflichtung bei bestimmten Renovierungsmaßnahmen.

Das Gesetz gilt nicht für Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Weitere Ausnahmen sind vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.

Öffentliche Gebäude, die bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, werden nach dem GEIG von den Regelungen ausgenommen. Dies bezieht sich im Gesetzestext auf die Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe. Diese Richtlinie umfasst jedoch bislang keine vergleichbaren Anforderungen wie das GEIG, weswegen die Regelungen zu Nichtwohngebäuden im Gesetz aus Sicht des DStGB auch für öffentliche Gebäude gelten.

Wer gegen das Gesetz verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Az.: 20.1.4.15-001/001

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search