Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 96/2023 vom 28.02.2023

Gas- und Wärmepreisbremse: Verlängerung der Antragsfrist für Versorger und Anwendung auf die Kommunen

Bei der Erdgas- und Wärmepreisbremse wurde die Frist für Erstattungsanträge der Versorger für das erste Quartal bis zum 31. März verlängert. Mithin haben alle Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, zu denen auch die Stadtwerke zählen, einen Monat länger Zeit, um die Anträge zu stellen. In der aktualisierten Version der FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse wird im Übrigen die Entlastung der kommunalen Verbrauchsstellen erläutert.

Verlängerung der Antragsfrist

Verbraucherinnen und Verbraucher von Erdgas und Wärme profitieren ab März 2023 rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 von den Entlastungen durch die Gas- und Wärmepreisbremse über ihre Versorger, Großverbraucher werden bereits seit Januar entlastet. Die Versorger erhalten für die gewährten Entlastungen eine Erstattung vom Bund, die über das Unternehmen PwC als Beauftragten abgewickelt wird. Die Frist für die Stellung dieser Anträge für das erste Quartal endete bislang Ende Februar. Sie wird jetzt bis Ende März 2023 verlängert, wie das BMWK in einer Pressemitteilung mitgeteilt hat. Die Antragsfristen für die Folgequartale bleiben unverändert wie nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPG) vorgegeben jeweils bis Ende des zweiten Monats des Quartals. Durch diese Verlängerung erhalten die Versorger ihre Erstattungen vom Bund, wenn sie ihre Kundinnen und Kunden pünktlich entlasten, es aber mit dem Zusammenstellen der Antragsunterlagen nicht bis Ende Februar schaffen. Eine individuelle Anfrage beim Beauftragten PwC zur Inanspruchnahme der Fristverlängerung bis 31. März 2023 ist nicht erforderlich.

Entlastung von kommunalen Verbrauchsstellen

In der aktualisierten FAQ-Liste des BMWK für die Gas- und Wärmpreisbremse wird unter Punkt 5 die Entlastung kommunaler Einrichtungen erläutert. Dort heißt es, dass Einrichtungen der Kommunen – wie alle anderen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas bzw. Kunden von Wärme auch – von der Erdgas- und Wärme- Preisbremse umfasst sind und von den Entlastungen profitieren. Sofern die jeweilige Entnahmestelle der Kommune einen jährlichen Verbrauch hat, der nicht mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr beträgt, wird der Bruttoarbeitspreis bei einem Verbrauch in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose gedeckelt. Bei Erdgas auf 12 ct/kWh, bei Wärme auf 9,5 ct/kWh. Sofern die jeweilige Entnahmestelle der Kommune einen jährlichen Verbrauch hat, der größer als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr ist, wird der Nettoarbeitspreis bei einem Verbrauch in Höhe von 70 Prozent des historischen Verbrauchs in 2021 gedeckelt. Bei Erdgas auf 7 ct/kWh, bei Wärme auf 7,5 ct/kWh.

Die aktuellen FAQ-Listen zu den Energiepreisbremsen sind im Internet-Angebot des BMWK unter folgender Adresse abrufbar: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html

Az.: 28.6.1-002/026

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