Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 418/1997 vom 20.08.1997

Für das Finanzwesen zuständiger Beamter

- Auslegung des § 79 GO

Aus dem Mitgliedsbereich wurde die Fragestellung an die Geschäftsstelle herangetragen, ob anstelle des in § 79 Abs. 1 GO NW genannten "für das Finanzwesen zuständigen Beamten" auch ein fachlich gleich qualifizierter Angestellter mit dieser Aufgabe betraut werden könne. Die Geschäftsstelle hatte ihre Rechtsauffassung, die im Ergebnis eine bejahende Antwort beinhaltete, dem Innenministerium vorgelegt. Das Antwortschreiben des Innenministeriums vom 07.07.1997 ist nachstehend auszugsweise veröffentlicht:

"§ 79 GO NW spricht ausdrücklich von dem "zuständigen Beamten"; der Wortlaut läßt demnach die Auslegung in dem Sinne, daß auch Angestellte darunter fallen, nicht zu. Auch wenn in der Rechtsordnung der Begriff des Beamten in unterschiedlicher Weise verwandt wird (z.B. Beamter im staatsrechtlichen Sinne, Beamter im strafrechtlichen Sinne), ergeben sich keine Anhaltspunkte, daß die Gemeindeordnung den Begriff des Beamten weit fassen wollte. Denn die Gemeindeordnung selbst unterscheidet durchaus zwischen Beamten, Angelstellen und Arbeitern. Das ergibt sich aus § 74 GO NW, der Regelung zu den Gemeindebediensteten vorsieht. Eine entsprechende Unterscheidung enthält auch § 113 Abs. 2 und 3 GO.

Für die enge Auslegung des Beamtenbegriffs spricht aber insbesondere auch die Stellung des für das Finanzwesen zuständigen Beamten. Er bildet gemäß § 70 GO NW mit den hauptamtlichen Beigeordneten und dem Bürgermeister - soweit es keinen Kämmerer gibt - den Verwaltungsvorstand. Er wirkt damit insbesondere bei den Grundsätzen der Organisation und der Verwaltungsführung, der Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung, der Aufstellung des Haushaltsplans - unbeschadet der Rechte des Kämmerers - und den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung mit. Er tritt damit in vielen Bereichen an die Stelle des Kämmerers, der in kreisfreien Städten Beigeordneter sein muß (§ 71 Abs. 4 GO NW).

Der Aufgabenbereich stellt sich somit als Bereich dar, der im besonderen Maße auf eine dienstrechtlich abgesicherte Verläßlichkeit und Verfügbarkeit des Verwaltungspersonals (kein Streikrecht) angewiesen ist.

Wäre der Gesetzgeber anderer Auffassung, so hätte er die sich im übrigen bereits in § 86 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 21.10.1952 (GV. NW. S. 269) befindliche Regelung abgeändert.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz. Danach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, also in einem Beamtenverhältnis stehen. Damit soll im sachlichen Interesse eines intakten, auch in Krisenzeiten noch funktionsfähigen Gemeinwesens eine hoheitlichen Staatsaufgaben besonders eng verbundene Gruppe von Bediensteten Bestand und Aufgabenwahrnehmung sichern.

Hoheitsrechtliche Befugnisse werden dort ausgeübt, wo der Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft als Obrigkeit tätig wird.

Unabhängig davon, welcher Auslegungsansatz gewählt wird und ob der Begriff hoheitliche Befugnisse eng oder weit gefaßt wird, geht es letztendlich um das Verhältnis des Staates zum Bürger. Zwar bestehen durch die Tätigkeit des "für das Finanzwesen zuständigen Beamten" keine konkreten Auswirkungen im Sinne einer Eingriffsverwaltung. Indirekt ergibt sich jedoch ein Zusammenhang mit der Eingriffsverwaltung insofern, als durch die Haushaltssatzung die Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festgelegt werden, zu bestimmen sind. Auch der mittelbare Kontakt zum Bürger erfüllt die Voraussetzungen hoheitsrechtlicher Befugnisse (Maunz-Dürig, Grundgesetz Kommentar, Rdnr. 35 zu Art. 33; so im Ergebnis auch Kottenberg/Rehn, Kommentar zur Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, zu § 66 Abs. 1 GO a.F.).

Az.: N I 043-00

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