Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 217/2010 vom 06.05.2010

Führungszeugnis für kinder- und jugendnah Beschäftigte

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW regt an, dass die kommunalen Schulträger bezüglich des kommunalen Personals bzw. des durch Kommunen eingesetzten Personals an Schulen entsprechend eines Erlasses des Ministeriums vom 31.03.2010 verfahren. In diesem Erlass wird auf die Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zum 01.05.2010 hingewiesen, wonach künftig bei Einstellungen im kinder- und jugendnahen Bereich ein erweitertes Führungszeugnis beantragt werden kann (§ 30 a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG). Es wird daher gebeten, eine schriftliche Aufforderung an die Einstellungsbewerberinnen und -bewerber zu richten, ab dem 01.05.2010 ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen. Dabei ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 BZRG zu bescheinigen.

Vonseiten des Schulministeriums würde es begrüßt, wenn die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses auch für das im Schülerverkehr eingesetzte ÖPNV-Personal verpflichtend wäre. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass für alle Personen, die an Schulen im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses über einen öffentlichen oder freien Träger der Jugendhilfe tätig sind, § 72 a SGB VIII („Persönliche Eignung“) gilt. Damit ist die Beschäftigung von Personen, die rechtskräftig wegen einschlägiger Straftaten verurteilt worden sind, in Ganztagsangeboten und anderen Veranstaltungen von Dritten mit Schülerinnen und Schülern, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe oder in deren Auftrag durchgeführt werden, ausgeschlossen.

Der an die Bezirksregierungen gerichtete Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 31.03.2010 ist im Mitgliederbereich des Städte- und Gemeindebundes NRW unter Fachinfo & Service/Fachgebiete/Recht und Verfassung/Kommunale Kriminalprävention abrufbar.

Az.: I/2 101-01

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