Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 167/2006 vom 14.02.2006

Fristlose Kündigung bei E-Mail-Einsichtnahme

Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 16.08.2005 (Az. 7 Ca 5514/04) entschieden, dass die unerlaubte Einsichtnahme eines EDV-Administrators in einem Versicherungskonzern in die E-Mails seines Vorgesetzten eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung nach sich ziehen kann.

Der Systemadministrator hatte Einsicht in drei E-Mails seines Vorgesetzten genommen, dies zunächst geleugnet, dann aber zugegeben.

Nach Auffassung des Gerichts habe er dadurch in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, da er "unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf interne Korrespondenz zwischen seinen Vorgesetztem und einer weitere Führungskraft [...] zugegriffen" habe. Das Leugnen der Tat erschwere diese.

Das Urteil ist als PDF-Datei im Intranet des StGB NRW unter "Fachinformationen und Service" -> "Fachgebiete" -> "Datenverarbeitung und Internet" -> "Internetrecht" -> "Rechtsprechung" -> "Arbeitsrecht" -> "ArG Aachen Admin E-Mails" verfügbar.

Az.: G/3-1 800-01

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