Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 640/2023 vom 18.09.2023

Frist für den Bericht zur Klärschlammentsorgung

Der StGB NRW weist im Hinblick auf die seit dem 01.01.2023 geänderten Rechtsvorgaben in der Bundes-Klärschlamm-Verordnung (AbfKlärV) auf Folgendes hin:

Spätestens bis zum 31.12.2023 haben gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV die Städte und Gemeinden, welche im Kalenderjahr 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage) betreiben, als sog. Klärschlammerzeuger gegenüber der zuständigen Behörde einen Bericht über

  • die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der ab dem 1.1.2029 durchzuführenden Phosphorrückgewinnung,
  • zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in Böden oder
  • zur sonstigen Klärschlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG = Bundesabfallgesetz) vorzulegen.

Zugleich ist in § 3 a Abs. 2 Satz 1 AbfKlärV geregelt, dass Klärschlammerzeuger den anfallenden Klärschlamm im Kalenderjahr 2023 nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 1 und 3 AbfVKlärV (Probenuntersuchung) auf den Phosphorgehalt und den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insgesamt, bewertet als Calciumoxid, untersuchen lassen müssen. Das Untersuchungsergebnis ist dem Bericht gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV beizufügen (§ 3 a Abs. 2 Satz 2 AbfKlärV). Wurde der Klärschlamm bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfKlärV ordnungsgemäß auf den Phosphorgehalt untersucht, kann der Klärschlammerzeuger die Ergebnisse dieser Untersuchung verwenden, wenn die Ergebnisse nicht älter als ein Jahr sind (§ 3 a Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV).

Die Bundes-Klärschlammverordnung (AbfKlärV) regelt keine Vorgaben zu Form und Inhalt der Berichte (vgl. hierzu auch die 49seitige LAGA-Mitteilung Nr. 39 - Stand: 22.05.2023 - veröffentlicht am 28.08.2023 – abrufbar unter: www.laga-online.de – Rubrik: Publikationen – Unterrubrik: Mitteilungen).

In Nordrhein-Westfalen (NRW) wird zur Erfüllung dieser Berichtspflicht das bestehende Online-Erhebungssystem ERIKA durch ein spezielles Modul erweitert. Durch die Verwendung von ERIKA wird schon seit Jahren die Berichterstattung der Kläranlagenbetreiber gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV ermöglicht. Da in der Datenbank schon die Stammdaten der kommunalen Kläranlagen in NRW abgespeichert sind, bietet es sich an, auf dieser Basis die zusätzlichen Informationen nach § 3a AbfKlärV ebenfalls zu erheben. Die Erhebung wird dabei durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) als zuständige Behörde durchgeführt.

Die Phosphor-Rückgewinnungspflicht gilt ab dem 1.1.2029 zunächst nur für Kläranlagen mit mehr als 100.000 Einwohnerwerten (genehmigte Ausbaugröße). Für Kläranlagen zwischen 50.000 und 100.000 Einwohnerwerten (genehmigte Ausbaugröße) gilt die Pflicht ab dem 1.1.2032. Für Kläranlagen unter 50.000 Einwohnerwerten gibt es keine Regelung (vgl. Queitsch Abwasser-Report 3/2022, S. 22 ff; Ueberschaer/Oberdörfer/Schmelz, Korrespondenz Abwasser 2023, S. 602).

Az.: 24.1.1 qu

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