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StGB NRW-Mitteilung 249/2004 vom 24.03.2004

Friedhofsrecht und Kryonische Aufbewahrung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familien des Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt eine Firma, langfristig in jeder Gemeinde Deutschland ein Kryonik-Zentrum zu errichten. Sie habe deshalb zahlreiche Kommunen in NRW angeschrieben und die Genehmigung für die Errichtung von kältetechnischen Anlagen zur Aufbewahrung von Leichnamen beantragt.

Das Ministerium hat zur Herstellung einer landeseinheitlichen Verwaltungspraxis auf folgendes hingewiesen:

„Die vor der Firma (...) geplante „kryonische Aufbewahrung“ ist auch nach dem neuen Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in NRW unzulässig. § 12 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW zählt die zulässigen Arten der Bestattung abschließend auf. Danach kann die Bestattung nur als Erdbestattung auf einem Friedhof (§ 14 Abs. 1 BestG NRW) oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche (§ 15 BestG NRW) durchgeführt werden. Eine „kryonische Bestattung“ ist nicht möglich.

Die Lagerung der Verstorbenen in einem mit flüssigem Stickstoff gefüllten Tank ist auch nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BestG nicht genehmigungsfähig. Diese Vorschrift findet nach ihrem Sinn und Zweck lediglich Anwendung auf die
Aufbewahrung Toter in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Todes und der Erdbestattung bzw. der Einäscherung. Eine langfristige Aufbewahrung in einem kältetechnischen Behältnis ohne anschließende Bestattung kann nach § 11 Abs. 2 BestG NRW nicht zugelassen werden, weil dann der aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW folgende Bestattungs- und Friedhofszwang unterlaufen würde.“

Az.: IV/2-873-00

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