Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 601/2006 vom 02.08.2006

Freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr

Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze (FSJ-Förderungsänderungsgesetz) wurden zum 01.06.2002 die gesetzlichen Regelungen des freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) und des freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) novelliert, die sich auf eine Erweiterung der Einsatz- und Tätigkeitsfelder des FSJ im Inland, eine Öffnung der freiwilligen Dienste für jüngere Jugendliche, eine zeitliche Flexibilisierung sowie eine verpflichtende Ausgabe von Zeugnissen für die Teilnehmenden richteten. Mit der Verabschiedung des FSJ-Förderungsänderungsgesetzes hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung u.a. aufgefordert, einen Evaluierungsbericht zu den Erfahrungen mit der neuen Rechtsgrundlage vorzulegen.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat im August 2003 das Institut für Sozialforschung Gesellschaftspolitik (ISG) mit der entsprechenden Berichterstellung für den Zeitraum August 2003 bis August 2005 beauftragt. Mit dem Evaluationsbericht über die Erfahrungen mit den neuen Gesetzen zur Förderung von einem freiwilligen sozialen Jahr bzw. einem freiwilligen ökologischen Jahr – Bundestags-Drucksache 16/2191 – liegt nunmehr eine umfangreiche Datenbasis über die Entwicklung von FSJ und FÖJ vor.

Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass Freiwilligendienste eine wichtige Funktion haben, gesellschaftlich als zeitgemäße und effektive Form bürgerschaftlichen Engagements und individuell als Zeitraum der biografischen Orientierung sowie des persönlichen und sozialen Lernens. Zum Abschluss des Evaluationsberichtes werden aus den empirischen Ergebnissen eine Reihe detaillierter Empfehlungen für die beteiligten Akteure (Bund, Länder, Träger und Einsatzstellen) abgeleitet. Die Vorschläge beziehen sich auf den weiteren Ausbau der gesetzlich geregelten Freiwilligendienste, auf qualitative Verbesserungen in der Durchführung auf die Umsetzung des Gender Mainstreaming, auf den Einsatz anerkannter Kriegsdienstverweigerer sowie auf die gesetzlich geregelten Auslandsdienste.

Az.: III 731

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