Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 349/1999 vom 05.06.1999

Freiwillige Feuerwehren

Bezahlte Freistellung von ehrenamtlichen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren während der Gleitzeit

Der Vorstand des KAV NW hat in seiner letzten Sitzung am 18.03.1999 folgenden Beschluß gefaßt:

"Der Vorstand empfiehlt den Mitgliedern des KAV NW, bei der Teilnahme von Personal der freiwilligen Feuerwehren an Einsätzen und Übungen der Feuerwehr, die an den Wochentagen Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 17 Uhr stattfinden, die Teilnahmezeiten auch dann als in der Kernzeit einer evtl. Gleitzeitregelung liegend zu betrachten, wenn der Einsatz oder die Übung ganz oder teilweise außerhalb der Kernzeit stattgefunden haben."

Im Hinblick auf die für die Allgemeinheit bedeutsame Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehren bitten wir unsere Mitglieder, soweit sie Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren als Arbeitnehmer beschäftigen, entsprechend zu verfahren. Auf § 6 Abs. 1 Buchstabe c Satzung KAV NW, wonach die Mitglieder des Verbandes u.a. verpflichtet sind, Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten, weisen wir in diesem Zusammenhang hin.

Az.: I 131-00

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