Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 169/2003 vom 03.02.2003

Freistellungstag für Beamte

Der Geschäftsstelle ist bekanntgeworden, daß der Innenminister für seinen nachgeordneten Bereich empfiehlt, im Vorgriff auf eine zu erwartende rückwirkende Änderung der Arbeitszeitverordnung den Freistellungstag gem. § 2 a der Arbeitszeitverordnung nicht zu gewähren. Die Geschäftsstelle vermag keine derartige Empfehlung auszusprechen. Gemäß Artikel 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ist die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Bei § 2 a der Arbeitszeitverordnung handelt es sich um gültiges Recht, das dem Beamten einen Freistellungsanspruch von einem Arbeitstag in jedem Kalenderjahr gewährt. Solange die Arbeitszeitverordnung nicht geändert ist, besteht dieser Anspruch und kann eingeklagt werden. Zur Vermeidung von unnötigen Gerichtskosten infolge der eindeutigen Rechtslage empfehlen wir unseren Mitgliedern, bis zu einer entsprechenden Änderung der Arbeitszeitverordnung den Freistellungstag weiter zu gewähren. Wie die Rechtslage nach der Änderung der Arbeitszeitverordnung aussieht, bleibt abzuwarten. Insofern wird zu beobachten sein, ob der Verordnungsgeber der Änderung rückwirkende Kraft beigemessen und eine Bestimmung über eine etwaige Verrechnung mit einem Urlaubstag bei bereits erfolgter Gewährung des Freistellungstages aufgenommen hat.


Az.: I/1 041-03

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